Claudia Rossbach
Das Internet mit seinen vielfältigen und nahezu unbegrenzten Recherchemöglichkeiten ist für jedermann inzwischen unverzichtbar geworden. Auch im Bereich der Kindergärten und der Kindergartenpädagogik bietet das Internet für Erzieher/innen und alle in diesem Umfeld Tätigen und Studierenden eine umfassende Quelle an Fortbildung, Recherchemöglichkeiten, Anregungen für die tägliche Arbeit und Ausbildung. Das Onlineportal www.kindergartenpaedagogik.de ist hierfür ein gutes Beispiel. Der Nutzer dieser vielfältigen Quellen darf sich über dieses Angebot freuen und dies in seine Arbeit einbeziehen.
Gleichwohl ist das Internet kein rechtsfreier Raum. Alle im Internet eingestellten Publikationen, seien es Fachartikel, Bilder, Fotografien oder sonstige Werke, stammen letztendlich aus der "Feder" eines oder mehrerer Autor/innen, die sich beim Verfassen bzw. Erstellen dieser Inhalte Mühe gemacht haben und ihre oft durch jahrelange berufliche Tätigkeit erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen sowie ihre Kunstfertigkeit in ihre Ausarbeitungen haben einfließen lassen.
1. Geschützte Werke
Für diese Artikel oder Beiträge, Aufsätze, Bücher oder Datenbankwerke ebenso wie Fotografien, wissenschaftliche Werke oder Ähnliches gilt der Schutz des Urheberrechts, das Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, so z.B. Schriftwerke, Musik, Zeichnungen, Gemälde, Lichtbilder, Filme oder wissenschaftliche Darstellungen, und deren Urheber schützt (vgl. §§ 1 und 2 UrhG). Daher sind auch bei der Nutzung des Internets bestimmte Regeln zu beachten, sodass die Rechte des einzelnen Urhebers anerkannt werden und dieser auch weiterhin Anreiz hat, seine Gedanken und deren Ausformulierungen mit anderen im Internet zu teilen, weil der einzelne Nutzer dies respektiert und nicht gegen die Schutzvorschriften des Urheberrechts - mit manchmal sehr unliebsamen Folgen - verstößt.
Was ist also zu beachten, wenn Werke, die im Internet auf bestimmten Portalen publiziert werden, genutzt werden sollen?
2. Zustimmung des Urhebers
Grundsätzlich sind Beiträge in derartigen Portalen zumeist als Werke im Sinne des Urheberrechts geschützt (vgl. § 2 UrhG). Dem Autor des einzelnen Beitrags, handelt es sich nun um einen Aufsatz, eine Facharbeit, eine Fotografie oder ein anderes urheberrechtlich geschütztes Werk, steht daher alleine das Recht zu, dieses Werk zu verwerten und es z.B. im Internet öffentlich zugänglich zu machen (vgl. § 19a UrhG).* Da also der einzelne Autor durch das Urheberrecht geschützt wird, sind daher bei der Nutzung solcher öffentlich zugänglich gemachten Werke bestimmte Grundsätze zu beachten, damit der Schutz des Autors nicht leer läuft.
So dürfen solche Aufsätze oder Beiträge bzw. Videofilme oder Fotografien nicht ohne vorherige Zustimmung des Autors beliebig vervielfältigt werden. Dies umfasst z.B. die Übernahme eines Artikels oder seiner wesentlichen Passagen in fremde Buchveröffentlichungen oder Fachartikel. Das Thema hat z.B. im Zusammenhang mit der Doktorarbeit des Freiherrn Karl Theodor von und zu Guttenberg ja für eine große mediale Aufmerksamkeit gesorgt. Zu beachten ist hierbei auch, dass die Zustimmung des Autors nicht nur für die Übernahme in Form von Printveröffentlichungen erforderlich ist, sondern auch dann bereits eine Vervielfältigung vorliegt, wenn derartige Internetveröffentlichungen als Datei auf Rechner heruntergeladen werden und solche Dateien in Filesharing-Systeme eingestellt werden, d.h. auch anderen zur Benutzung angeboten oder ausgetauscht werden. Auch die Übernahme solcher Dateien bzw. Texte oder Fotografien auf anderen Websites, z.B. der Website des jeweiligen Nutzers, ist ohne die Zustimmung des Autors nicht zulässig.
3. Privatkopie
Eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme von diesem Grundsatz stellt die sogenannte Privatkopie gemäß § 53 UrhG dar. Danach ist es einer Privatperson gestattet, zu ihrem privaten Gebrauch einzelne Vervielfältigungen eines Werkes auf beliebigen Trägern vorzunehmen, unter der Voraussetzung, dass diese Vervielfältigung weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dient und diese Kopie auch nicht aus einer offensichtlich rechtswidrigen Vorlage, z.B. illegalen Tauschbörsen, entnommen wurde. Zusätzlich muss hinzukommen, dass diese Vervielfältigung entweder ausschließlich zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch erfolgt und zu diesem Zweck geboten ist, oder zur Aufnahme in ein eigenes Archiv erfolgt. Gestattet ist mithin nur der private Gebrauch. Sobald die Nutzung - und sei es auch nur mittelbar - zu Erwerbszwecken erfolgen soll, kann keine zulässige Privatkopie mehr vorliegen. Auch partielle berufliche Zwecke schließen den privaten Gebrauch aus. Nicht privaten Zwecken unterfallen im Allgemeinen z.B. Kopien, die Hochschullehrer, Lehrer für ihre berufliche Tätigkeit oder Studierende zu Ausbildungszwecken anfertigen. Auch Kopien, die für die Arbeit im Kindergarten verwendet werden, gelten daher nicht als "privat" im Sinne der Ausnahmevorschrift zur Privatkopie.
Die zulässige Privatkopie ist jedoch für bestimmte Werke grundsätzlich eingeschränkt oder ausgeschlossen. So dürfen z.B. Musiknoten oder andere grafische Aufzeichnungen musikalischer Werke sowie ganze Bücher oder ganze Zeitschriften und Datenbankwerke nicht ohne Zustimmung kopiert werden. Dieses Verbot gilt auch für Kopien von Unterrichtsmaterial für Schulen.
§ 53 UrhG gestattet jedoch nicht die Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe der hergestellten Kopien, also insbesondere das Einstellen in öffentlich zugängliche Internetportale.
Sofern also nicht eine zulässige Privatkopie vorliegt, ist für Nutzungen grundsätzlich die Zustimmung des Urhebers einzuholen.
4. Zitate
Dies gilt allerdings nicht für zulässige Zitate im Sinne von § 51 UrhG. Ein Zitat ist zulässig, wenn ein bestimmter Zitatzweck vorliegt, z.B. zum wissenschaftlichen Gebrauch, indem man eine bestimmte wissenschaftliche These durch das Zitieren vorbestehender Belegstellen, aus denen die Zitate entnommen wurden, untermauert und erläutert. Voraussetzung für ein zulässiges Zitat ist darüber hinaus die unveränderte Übernahme der zitierten Stelle (vgl. § 62 Abs. 1 S. 1 UrhG: "Änderungsverbot") und die Angabe der Quelle. Das Zitat muss also erkennbar sein, z.B. durch Setzen von Anführungszeichen, drucktechnische Hervorhebungen oder klarstellende Zusätze und die Angabe der Quelle. Bei der Quellenangabe ist neben der Publikation, der das Zitat entnommen ist, auch der Urheber des zitierten Werkes zu bezeichnen. Wer also fremde Zitate/ Werke ohne Kennzeichnung als eigene in seinen Texten (z.B. Facharbeiten) verwendet, läuft Gefahr, ein Plagiat zu begehen.
5. Rechtsfolgen unzulässiger Nutzungen
Was sind nun die Folgen, wenn gegen die vom Urheberrecht erlaubten Nutzungshandlungen verstoßen und von den im Internet zugänglichen Werken unrechtmäßig Gebrauch gemacht wird?
Der verletzte Urheber bzw. Rechteinhaber an dem jeweils unzulässig genutzten Werk ist berechtigt, Unterlassung geltend zu machen, d.h. er kann den unberechtigten Nutzer abmahnen, damit dieser die weitere Nutzung sofort unterlässt. Erfolgt eine solche Abmahnung durch einen Anwalt, ist dieser berechtigt, die Kosten der Abmahnung zu berechnen. Als weiterer Anspruch kann der Verletzte die Auskunft über das Ausmaß der unberechtigten Nutzung verlangen sowie die Zahlung eines Schadensersatzes für diese unberechtigten Nutzungen. Danach richtet sich der Schadensanspruch im Urheberrecht der Höhe nach meist nach der üblichen Vergütung, die für die Nutzungen zu zahlen wären, wenn sie vom Nutzer ordnungsgemäß angefragt worden wären. Alternativ kann der Verletzte aber auch den vom Verletzer durch die Nutzungen erzielten Gewinn oder den konkret nachgewiesenen Schaden einfordern. Der Schadensersatzanspruch entsteht darüber hinaus auch für die unterlassene Namensnennung des Urhebers, z.B. im Falle eines "Zitats" ohne Nennung des Urhebers. Es ist also sinnvoll, sich vor einer bestimmten Nutzung über die urheberrechtlichen Rahmenbedingungen zu informieren, um Rechtsverstöße zu vermeiden.
Anmerkung
*Bei dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung handelt es sich um das Recht, das urheberrechtlich geschützte Werk im Internet in einer Weise zugänglich zu machen, damit es Mitgliedern der Allgemeinheit von Orten und Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.