Martin R. Textor
Die Ziele eines solchen Vereins sind vor allem die Förderung der Belange der Kita, die ideelle und finanzielle Unterstützung der pädagogischen Arbeit und von besonderen Vorhaben (Projekten, neuen Angeboten, Anschaffungen usw.) und die Aufrechterhaltung des Kontakts zu ehemaligen Kitaeltern. Der Verein kann auch bei Betrieben, Geschäften und Einzelpersonen um Spenden bitten und - wenn er als gemeinnützig anerkannt ist - Spendenquittungen ausstellen.
Mitglieder des Fördervereins können Eltern (auch ehemaliger Kitakinder), interessierte Mitbürger, der Bürgermeister, Gemeinderäte, der Pfarrer und die Erzieher/innen selbst sein. Auch kann der Verein eigene Veranstaltungen in der Kita oder in anderen Räumen durchführen, die das Angebot der Einrichtung ergänzen und erweitern.
Haben sich mehrere Erwachsene gefunden, die gemeinsam einen Kita-Förderverein gründen wollen, so müssen sie zu einer Gründungsversammlung eingeladen werden. Hier wird der Satzungsentwurf diskutiert und - nach eventuellen Veränderungen - verabschiedet. Ferner wird der Vereinsvorstand gewählt.
Fördervereine können rechtsfähig oder nichtrechtsfähig sein. Die Rechtsfähigkeit erlangt ein Verein, wenn er ins Vereinsregister eingetragen wird. Hinsichtlich der Gemeinnützigkeit wird zwischen rechtsfähigen und nichtrechtsfähigen Vereinen kein Unterschied gemacht. Es empfiehlt sich, vor einer eventuellen Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Finanzamt eine Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit durch Vorlage des Satzungsentwurfs einzuholen: Bei einem anerkannten gemeinnützigen Verein ist nämlich die Eintragung kostenfrei. Auch ist er von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreit; ihm können jedoch Auslagen auferlegt werden (Ministerium für Finanzen und Wirtschaft des Landes Baden-Württemberg 2013, S. 11, 13).
Ein Förderverein erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts (§§ 21, 55 BGB). Hierzu muss der Vorstand den Verein zur Eintragung anmelden und der Anmeldung Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beifügen (§ 59 Abs. 1 und 2 BGB). Die Eintragung ist nur möglich, wenn
- gemäß § 56 BGB die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt.
- gemäß § 59 Abs. 3 BGB die Satzung von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet wurde und die Angabe des Tages der Errichtung enthält.
- gemäß § 57 BGB die Satzung den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthält, wobei sich der Name von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden soll. Ferner muss in der Satzung stehen, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll.
- gemäß § 58 BGB die Satzung Bestimmungen enthält über den Eintritt und Austritt der Mitglieder, darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind, über die Bildung des Vorstands sowie über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.
Die Anmeldung zum Vereinsregister ist von Mitgliedern des Vorstands in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht einzureichen (§ 77 BGB), d.h., alle Unterschriften sind entweder vor dem Amtsgericht zu leisten oder von einem Notar zu beglaubigen. Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein" (§ 65 BGB). Das Amtsgericht hat die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister durch Veröffentlichung in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bekannt zu machen und die mit der Anmeldung eingereichten Dokumente aufzubewahren (§ 66 BGB).
Jede Änderung des Vorstands ist dem zuständigen Amtsgericht vom Vorstand zur Eintragung anzumelden, wobei der Anmeldung eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen ist (§ 67 Abs. 1 BGB). Für Satzungsänderungen gilt § 71 Abs. 1 BGB: "Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Die Änderung ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung beizufügen. In dem Wortlaut der Satzung müssen die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen".
Rechtsfähige und nichtrechtsfähige Fördervereine können beim zuständigen Finanzamt eine Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit durch Vorlage der Satzung einholen. "Die Vorteile der Gemeinnützigkeit lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- grundsätzlich Steuerbefreiungen bei der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und Grundsteuer
- Begünstigung ehrenamtlicher Tätigkeiten
- Begünstigung von Zuwendungen/Spenden"
(Ministerium für Finanzen und Wirtschaft des Landes Baden-Württemberg 2013, S. 14). Im dritten Abschnitt der Abgabenordnung, insbesondere in den §§ 51-63 AO, befinden sich die wichtigsten von gemeinnützigen Vereinen zu beachtenden Rechtsvorschriften. Die Finanzämter überprüfen etwa alle drei Jahre anhand einer vom Verein einzureichenden Steuererklärung, ob die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit satzungsmäßig und tatsächlich erfüllt werden.
Als gemeinnützig anerkannte Fördervereine sind berechtigt, steuerbegünstigte Spenden entgegenzunehmen und hierüber Zuwendungsbestätigungen (Spendenquittungen) auszustellen. Spenden und Mitgliedsbeiträge können laut § 10 b Abs. 1 EStG insgesamt bis zur Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden.
Literatur
Ministerium für Finanzen und Wirtschaft des Landes Baden-Württemberg (Hrsg.): Steuertipps für gemeinnützige Vereine. Stuttgart: Selbstverlag 2018 (https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-fm/intern/Dateien_Downloads/Steuern/180717_FM_ST_Vereine_neuesLayout_INTERNET.pdf)