Sibel Örgen
Kindergarten- und Krippenplätze sind fast überall heiß begehrt. Jede Familie, die ihr Kind in Betreuung gibt oder geben möchte, will das natürlich unter den bestmöglichen Voraussetzungen tun. Rechtlich besteht in Deutschland für Kinder ab einem bestimmten Alter ein Anspruch auf einen Krippen- oder Kindergartenplatz. Doch nicht überall kann das vorhandene Angebot die Nachfrage auch abdecken.
Der gesetzliche Anspruch auf einen Betreuungsplatz wurde bereits 1996 im Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) festgehalten. Zunächst galt dieser für alle Kinder ab drei Jahren. Mit der Gesetzesänderung 2013 wurde der Betreuungsanspruch gemäß § 24 SGB VIII erweitert. Nun besteht dieser Anspruch für alle Kinder ab einem Jahr bis zur Einschulung. Können die Kommunen die erforderlichen Betreuungsplätze nicht anbieten, haben Eltern das Recht, einen Platz gerichtlich durchzusetzen oder die Kosten für andere Betreuungsmodelle einzufordern.
Für den Anspruch spielen die Einkommensverhältnisse oder die Beschäftigungssituation der Eltern keine Rolle. Das Kind wird auch dann betreut, wenn ein oder beide Elternteile arbeitslos sind. Auch ist es unerheblich, welche familiäre Situation besteht.
Zudem ist es erwähnenswert, dass Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unter Umständen ebenfalls einen Anspruch auf Betreuung in der Krippe oder der Kita haben. Üblicherweise ist das der Fall, wenn Erziehungsberechtigte berufstätigt oder arbeitssuchend sind, oder wenn sie an einer Bildungsmaßnahme teilnehmen. Hier greifen die Bestimmungen aus § 24 SGB VIII.
Ein Kindergartenplatz wird Eltern allerdings nicht vom Staat oder dem Jugendamt zugewiesen. Erziehungsberechtigte müssen sich selbst um einen Platz kümmern und ihr Kind in den entsprechenden Einrichtungen anmelden. Nur wenn diese selbstständige Suche kein Ergebnis bringt, ist es möglich, dass Eltern das Jugendamt mit dieser Aufgabe betrauen.
Was umfasst der rechtliche Anspruch auf Betreuung?
Eltern sollten wissen, dass der im Sozialgesetzbuch bestimmte Anspruch auf einen Betreuungsplatz zwar regelt, dass das Kind betreut werden muss, wenn Eltern dies wünschen. Einen Anspruch auf eine spezielle Einrichtung besteht jedoch nicht. Es ist verständlich, dass Eltern eine Einrichtung in der Nähe der eigenen Wohnung oder des Arbeitsplatzes suchen. Die Aufnahme des Kindes kann jedoch nur erfolgen, solange Plätze vorhanden sind. Sind diese belegt, können Eltern nur den generellen Anspruch durchsetzen, nicht jedoch für einen speziellen Betreuungsplatz.
Vorgeschriebenst allerdings, dass ein Platz „wohnortnah“ zur Verfügung stehen muss. Was als wohnortnah gilt, hat unter anderem das Verwaltungsgericht Köln festgelegt (VG Köln, 18.07.2013, Az.: 19 L 877/13). Demnach darf die Einrichtung nicht mehr als fünf Kilometer vom Wohnort entfernt sein. Die Erreichbarkeit des Kindergartens soll mit öffentlichen Verkehrsmitteln, üblicherweise innerhalb von 30 Minuten, gegeben sein.
Neben dem eigentlichen Anspruch auf Betreuung bestehen weiterhin rechtliche Mindestzeiten für die Betreuung. So liegen diese bei mindestens 20 Stunden pro Woche. Sind Erziehungsberechtigte vollzeitbeschäftigt, sind bis zu 45 Stunden pro Woche möglich.
Ablehnungsbescheid: Welche Möglichkeiten bestehen in einem solchen Fall?
Lehnen Einrichtungen die Bewerbung für einen Betreuungsplatz ab, haben Eltern die Möglichkeit, Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einzulegen. In diesem Fall muss das zuständige Jugendamt dann prüfen, ob die Ablehnung gerechtfertigt ist und tatsächlich kein Betreuungsplatz zur Verfügung steht. Sind alternative Betreuungsformen vor Ort vorhanden, ist die Kommune dazu verpflichtet, die Kosten für diese zu übernehmen, wenn keine Kitaplätze verfügbar sind. Als Alternativen können unter anderem Tagesmütter und -väter in Frage kommen. Aber auch private Kindertagesstätten oder Babysitter können durchaus als solche Betreuungsmodelle gelten.
Der Widerspruch gegen eine Ablehnung ist schriftlich einzureichen. Dazu haben Eltern in der Regel vier Wochen Zeit. Eine Klage ist üblicherweise erst mit einem erfolglosen Widerspruch möglich und ist beim zuständigen Verwaltungsgericht ebenfalls schriftlich einzureichen.
Ob Eltern Anspruch auf Schadensersatz haben und welche weiteren rechtlichen Möglichkeiten in Bezug auf den rechtlichen Anspruch auf einen Kitaplatz eventuell noch bestehen, erfahren Sie hier: https://www.familienrecht.net/rechtsanspruch-kita/
Literatur
"Das Achte Buch (VIII) Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist".
Schreiben der Präsidentin des VG Köln vom 04.03.2014. Das VG Köln gibt an, dass 20 Verfahren mit diesem Verfahrens-zieleingegangen sind. Veröffentlicht wurde der Beschluss des VG Köln vom 18.07.2013 –19 L 877/13 –juris.