Rainer Kessler
1. Allgemeines
Früher war es üblich, die Teilgebiete des Sozialrechts (vgl. Kessler 2001) den drei Säulen Versicherung (Sozialversicherung), Versorgung (soziale Entschädigung) und Fürsorge (Sozialhilfe) zuzuordnen. Neuere Systematisierungsversuche geben diese Dreiteilung auf. So wird unterscheiden zwischen sozialer Vorsorge (Sozialversicherung), sozialer Entschädigung, sozialer Förderung und Sozialhilfe (vgl. Schulin/Igl 2002, Rz 73 ff.).
Die soziale Förderung zielt "auf eine Verbesserung der sozialen Chancengleichheit ab, und zwar durch Gewährung von Entfaltungshilfen bei sehr unterschiedlichen Bedarfslagen" (a.a.O., Rz 89). In den zu ihr gehörenden Sozialleistungsbereichen (Ausbildungsförderung, Kindergeld, Erziehungsgeld, Unterhaltsvorschuss, Wohngeld, Kinder- und Jugendhilfe) werden, im Gegensatz zur Sozialversicherung, keine Beiträge erhoben (die Finanzierung erfolgt aus dem Steueraufkommen des Staates). Der für die soziale Entschädigung (wozu z.B. die Kriegsopferversorgung gehört) grundlegende Gedanke des Ausgleichs besonderer Opfer lässt sich auf die soziale Förderung nicht übertragen. Trotz gewisser Gemeinsamkeiten (Steuerfinanzierung, Berücksichtigung von Einkommens- und Vermögensverhältnissen) bestehen beträchtliche Unterschiede auch zwischen sozialer Förderung und Sozialhilfe.
Dieser Beitrag vermittelt einen Überblick zu den einzelnen Bereichen der sozialen Förderung, wobei die Leistungen nur knapp skizziert werden. Nähere Ausführungen zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen würden den Rahmen eines solchen Überblicks sprengen. Besonders wichtig scheint es freilich, die jeweils zuständigen Leistungsträger (Behörden) zu benennen. Diese müssen nicht nur - in der Regel auf Antrag - die gesetzlich normierten Leistungen gewähren, sondern der betroffene Bürger hat ihnen gegenüber auch einen Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Grundlagen (§ 14 SGB I).
2. Ausbildungsförderung
Allgemeines: Die Ausbildungsförderung dient der Chancengleichheit für junge Menschen (qualifizierte Ausbildung soll nicht an fehlenden finanziellen Mitteln scheitern).
Gesetzliche Grundlage: Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
Anspruchsberechtigter Personenkreis und Leistungen: Die Leistungen erhalten Schüler und Studierende in einer förderungsfähigen Ausbildung (Schule, Hochschule). Es handelt sich um bedarfsabhängige (Einkommens- und Vermögensanrechnung) Geldleistungen (beim Besuch von Hochschulen in der Regel zur Hälfte als Darlehen). Sie werden nur auf (schriftlichen) Antrag gewährt.
Finanzierung: Aus dem Steueraufkommen des Staates (anteilig von Bund und Ländern).
Leistungsträger (zuständige Behörden): Ämter für Ausbildungsförderung (bestehen in jedem Kreis und jeder kreisfreien Stadt) und (für Studierende) Ämter für Ausbildungsförderung bei staatlichen Hochschulen oder bei Studentenwerken (§ 40 BAföG). Näheres dazu regeln die Länder (z.B. Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz).
Zuständige Gerichte: Verwaltungsgerichte.
Ergänzende Hinweise: Leistungen zur Ausbildungsförderung sind auch in anderen Sozialleistungsbereichen vorgesehen, so insbesondere nach §§ 59 ff. SGB III (nur berufliche Ausbildung). Erwähnenswert ist hier außerdem das "Meister-BAföG" nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz.
3. Kindergeld
Allgemeines: Das Kindergeld dient dem Familienleistungsausgleich (Förderung der Familien).
Gesetzliche Grundlagen: Einkommenssteuergesetz (EStG), Bundeskindergeldgesetz (BKGG).
Anspruchsberechtigter Personenkreis und Leistungen: Die überwiegende Mehrheit der Kindergeldberechtigten nimmt das steuerrechtliche Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG (Steuervergütung) in Anspruch. Die übrigen (es handelt sich um nicht unbeschränkt steuerpflichtige Personen) erhalten das sozialrechtliche Kindergeld nach dem BKGG (Sozialleistung), das nach Voraussetzungen und Höhe dem steuerrechtlichen Kindergeld entspricht. Anspruchsberechtigt sind Eltern für ihre Kinder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, unter besonderen Voraussetzungen über dieses hinaus). Das Kindergeld beträgt monatlich für die ersten drei Kinder jeweils 154 Euro und für jedes vierte und weitere Kind 179 Euro. Es wird nur auf (schriftlichen) Antrag gewährt.
Finanzierung: Aus dem Steueraufkommen des Staates (Bundesmittel).
Leistungsträger (zuständige Behörden): Bundesanstalt für Arbeit -Familienkasse-. Diese ist für das Kindergeld (Festsetzung und Auszahlung) sowohl nach dem EStG als auch nach dem BKGG zuständig. Für Angehörige des öffentlichen Dienstes und Empfänger von Versorgungsbezügen: Dienstherr, Arbeitgeber bzw. Träger der Versorgung in ihrer Eigenschaft als Familienkasse.
Zuständige Gerichte: Bei Kindergeld nach dem EStG sind die Finanzgerichte zuständig, bei Kindergeld nach dem BKGG die Sozialgerichte (Die Vorschriften über das Kindergeld im EStG gehören - im Gegensatz zu den anderen gesetzlichen Grundlagen der sozialen Förderung - nicht zum Sozialrecht im Sinne des SGB).
Ergänzende Hinweise: In engem Zusammenhang mit den Kindergeld steht der Kinderfreibetrag (§ 32 EStG).
4. Erziehungsgeld
Allgemeines: Das Erziehungsgeld soll die Betreuung und Erziehung von Kleinkindern fördern.
Gesetzliche Grundlage: 1. Abschnitt des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG).
Anspruchsberechtigter Personenkreis und Leistungen: Anspruch auf Erziehungsgeld haben insbesondere Eltern, die das Kind vorwiegend selbst erziehen und betreuen, mit ihm in einem Haushalt leben und nicht voll erwerbstätig sind. Das Erziehungsgeld beträgt höchstens 307 Euro monatlich (für jedes Kind). Der Anspruch darauf besteht vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats. Allerdings handelt es sich um eine einkommensabhängige Leistung: In den ersten 6 Lebensmonaten erhalten Eltern, deren Einkommen eine bestimmte Grenze überschreitet (bei Verheirateten mit einem Kind 51.130 Euro jährlich, bei Alleinerziehenden mit einem Kind 38.350 Euro jährlich) kein Erziehungsgeld. Ab dem 7. Lebensmonat gelten niedrigere Einkommensgrenzen, bei deren Überschreiten sich das Erziehungsgeld stufenweise verringert. Es besteht die Möglichkeit, den Erziehungsgeldbezug auf ein Jahr zu beschränken und damit ein höheres Erziehungsgeld von monatlich bis zu 460 Euro bis zum ersten Geburtstag anstelle von monatlich 307 Euro bis zum zweiten Geburtstag zu erhalten. Erziehungsgeld wird nur auf (schriftlichen) Antrag gewährt.
Finanzierung: Aus dem Steueraufkommen des Staates (Bundesmittel).
Leistungsträger (zuständige Behörden): Die zuständigen Behörden (Erziehungsgeldstellen) werden von den Ländern bestimmt (§ 10 BErzGG). Baden-Württemberg: Landeskreditbank Baden-Württemberg (Karlsruhe). Bayern: Ämter für Versorgung und Familienförderung. Berlin: Bezirksämter (Jugendämter). Brandenburg: Landkreise, kreisfreie Städte und große kreisangehörige Städte (Jugendämter). Bremen: Amt für soziale Dienste (Bremerhaven: Amt für Familie und Jugend). Hamburg: Bezirksämter (Einwohnerämter). Hessen: Ämter für Versorgung und Soziales. Mecklenburg-Vorpommern: Versorgungsämter (Erziehungsgeldabschnitte). Niedersachsen: kreisfreie Städte, Landkreise, in einigen Fällen kreisangehörige Gemeinden (Jugendämter). Nordrhein-Westfalen: Versorgungsämter. Rheinland-Pfalz: kreisfreie Städte, große kreisangehörige Städte, Landkreise (Jugendämter). Saarland: Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung. Sachsen: Ämter für Familie und Soziales (Sachgebiete Familienhilfe). Sachsen-Anhalt: Ämter für Versorgung und Soziales. Schleswig-Holstein: Landesamt für soziale Dienste (Außenstellen). Thüringen: Versorgungsämter (Zusammenstellung nach Marschall in Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung 2000, S. 534).
Zuständige Gerichte: Sozialgerichte.
Ergänzende Hinweise: In engem Zusammenhang mit dem Erziehungsgeld steht die Elternzeit für Arbeitnehmer (früher Erziehungsurlaub genannt) nach dem 2. Abschnitt des BErzGG (diese Vorschriften gehören zum Arbeitsrecht). In einigen Bundesländern wird - im Anschluss an das Erziehungsgeld nach dem BErzGG - Landeserziehungsgeld gewährt (Baden-Württemberg, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Thüringen).
5. Unterhaltsvorschuss
Allgemeines: Der Unterhaltsvorschuss soll den Unterhalt von Kindern alleinstehender Mütter und Väter sichern.
Gesetzliche Grundlage: Unterhaltsvorschussgesetz (UhVG).
Anspruchsberechtigter Personenkreis und Leistungen: Anspruchsberechtigt sind Kinder unter 12 Jahren, die bei einem - ledigen, verwitweten, geschiedenen oder vom anderen Ehegatten dauernd getrennt lebenden - Elternteil leben und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt bekommen. Die Unterhaltsvorschussleistungen sollen den - in einer Rechtsverordnung festgelegten - Mindestbedarf decken. Auf sie werden das Kindergeld (zum Teil) und die vom anderen Elternteil geleisteten Unterhaltszahlungen (voll) angerechnet. Gewährt werden die Unterhaltsvorschussleistungen nur auf (schriftlichen) Antrag, und zwar für insgesamt längstens 72 Monate; die Zahlung endet spätestens, wenn das Kind 12 Jahre alt wird.
Finanzierung: Aus dem Steueraufkommen des Staates (Bund und Länder je zur Hälfte).
Leistungsträger (zuständige Behörden): Die zuständigen Behörden (Unterhaltsvorschussstellen) werden von den Ländern bestimmt (§ 9 Abs. 1 Satz 2 UhVG); in der Regel ist das Jugendamt zuständig.
Zuständige Gerichte: Verwaltungsgerichte.
6. Wohngeld
Allgemeines: Durch das Wohngeld soll die wirtschaftliche Sicherung angemessenen Wohnens für Familien und Alleinstehende erreicht werden.
Gesetzliche Grundlage: Wohngeldgesetz (WoGG).
Anspruchsberechtigter Personenkreis und Leistungen: Anspruch auf Wohngeld haben Mieter und Eigentümer (Mietzuschuss für den Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers; Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung). Ob ein solcher Anspruch besteht (und ggf. dessen Höhe) hängt ab von der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder, der Höhe des Familieneinkommens und der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung. Wohngeld wird nur auf (schriftlichen) Antrag gewährt (Ausnahme: "besonderer Mietzuschuss" für Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge).
Finanzierung: Aus dem Steueraufkommen des Staates (anteilig von Bund und Ländern).
Leistungsträger (zuständige Behörden): Die zuständigen Behörden (Wohngeldstellen) werden von den Ländern bestimmt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 WoGG). Im allgemeinen befinden sich die Wohngeldstellen in den Verwaltungen der Landkreise und der kreisfreien Städte (z.B. Hessen: Gemeindevorstände der Gemeinden mit 20.000 und mehr Einwohnern, im übrigen die Kreisausschüsse der Landkreise).
Zuständige Gerichte: Verwaltungsgerichte.
7. Kinder- und Jugendhilfe
Allgemeines: Die Kinder- und Jugendhilfe zielt darauf ab, die Entwicklung junger Menschen zu fördern und die Erziehung in der Familie zu unterstützen und zu ergänzen.
Gesetzliche Grundlage: Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII).
Anspruchsberechtigter Personenkreis und Leistungen: Die Kinder- und Jugendhilfe richtet sich in erster Linie an "Kinder und Jugendliche, die als Minderjährige unter elterlicher Sorge stehen. Im Hinblick auf die vorrangige elterliche Erziehungsverantwortung hat die Kinder- und Jugendhilfe daher primär die Aufgabe, die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen dadurch zu fördern und dessen Wohl vor Gefahren zu schützen, dass sie den erziehungsverantwortlichen Eltern Leistungen anbietet." (Wiesner/Lenz in Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung 2000, S. 346). Darüber hinaus sind in der Kinder- und Jugendhilfe auch Leistungen für junge Volljährige bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres vorgesehen. Zu dem umfassenden Leistungsspektrum gehören: Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes; Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie; Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und zur Tagespflege; Hilfe zur Erziehung; Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche; Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung. Von den Leistungen zu unterscheiden sind die anderen Aufgaben der Jugendhilfe (u.a. Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren, z.B. vor dem Familiengericht). Die Gewährung der Leistungen hängt grundsätzlich nicht vom Einsatz des Einkommens und Vermögens ab (bei bestimmten Maßnahmen werden die Minderjährigen bzw. die Eltern zu Kostenbeiträgen herangezogen).
Finanzierung: Aus dem Steueraufkommen des Staates bzw. der Gemeinden; die Finanzierungslast obliegt den Ländern bzw. den jeweils zuständigen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe.
Leistungsträger (zuständige Behörden): Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Kreise, die kreisfreien Städte und - nach Maßgabe des Landesrechts - kreisangehörige Gemeinden; wer überörtlicher Träger ist regelt das Landesrecht (§ 69 SGB VIII). Bei den örtlichen Trägern (zuständig für alle Leistungen) sind die Jugendämter eingerichtet, bei den überörtlichen Trägern (zuständig vor allem für den Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen) die Landesjugendämter.
Zuständige Gerichte: Verwaltungsgerichte.
Literatur
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (Hg.), Übersicht über das Sozialrecht, 6. Auflage, Bonn 2000
Kessler, Rainer: SGB VIII oder KJHG? Was man über das Sozialgesetzbuch wissen sollte, in: Martin R. Textor (Hg.), Kindergartenpädagogik - Online-Handbuch, http://www.kindergartenpaedagogik.de/228.html, 2001
Schulin, Bertram/Igl, Gerhard: Sozialrecht, 7. Auflage, Düsseldorf 2002