Hartmut Gerstein
Die Träger von Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, Personen einzusetzen, das nicht nur die fachliche, sondern auch die persönliche Eignung für die Arbeit mit Kindern besitzen. Zu den Trägerplichten gehört es gem. § 72a SGB VIII, dass sie sich bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen von ihren Beschäftigten ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen lassen.
Einfaches Führungszeugnis
Als Führungszeugnis bezeichnet man einen Auszug aus dem Bundeszentralregister. Das Bundesamt der Justiz führt ein elektronisches Register über alle rechtskräftigen Entscheidungen der deutschen Strafgerichte und gibt Auskünfte an die Justiz und die Polizei (Vorstrafen). Auf Antrag kann sich jede Person ab 14 Jahren ein Führungszeugnis ausstellen lassen (§ 30 Bundeszentralregistergesetz BZRG) und kann damit gegenüber ihrem Arbeitgeber nachweisen, dass sie nicht vorbestraft ist.
Wenn die Person vorbestraft ist, werden im Führungszeugnis die wichtigsten Angaben aus der ergangenen rechtskräftigen Verurteilung, z.B. das Datum der Verurteilung sowie das Gericht und das Geschäftszeichen, die Straftat und die Höhe der festgesetzten Strafe (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) vermerkt.
Allerdings werden in einem einfachen Führungszeugnis nicht ohne weiteres alle Verurteilungen aufgenommen. Kleinere Erstverurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten werden in der Regel nicht im Führungszeugnis aufgeführt, obwohl sie beim Bundeszentralregister eingetragen sind. Auch zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen von bis zu 2 Jahren werden in der Regel nicht in ein Führungszeugnis eingetragen.
Erweitertes Führungszeugnis
Das erweiterte Führungszeugnis gem. § 30a BZRG ist speziell für Personen gedacht, die beruflich oder ehrenamtlich mit der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger befasst sind. In ihm werden auch kleinere Verurteilungen aufgeführt, soweit es sich um Delikte handelt, die für den Kinder- und Jugendschutz besonders relevant sind. Hierzu gehören Sexualdelikte, z.B. wegen der Verbreitung, des Erwerbs oder des Besitzes kinderpornografischer Schriften nach § 184b StGB sowie die für den Schutz von Kindern und Jugendlichen ebenfalls besonders relevanten Straftatbeständen der Verletzung der Fürsorge oder Erziehungspflicht (§ 171 StGB) und der Misshandlung von Schutzbefohlenen( § 225 StGB).
Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestraften Personen
72a Abs. 1 SGB VIII enthält eine genaue Aufstellung der vom erweiterten Führungszeugnis erfassten Delikte. Träger von Kindertageseinrichtungen dürfen keine Personen beschäftigen, die wegen einer in § 72a Abs.1 SGB VIII genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Dies gilt auch für neben- oder ehrenamtlich tätige Personen, die im Rahmen der Kita-Arbeit Kinder beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt hat.
Träger sind gem. § 45 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII verpflichtet, sich bei der Einstellung zu vergewissern, dass die von ihnen für die Betreuung der Kinder eingesetzten Personen keine Vorstrafen haben, die ihre persönliche Zuverlässigkeit in Zweifel ziehen. Hierzu gehört, dass sie von ihren Beschäftigten, die bei ihrer Arbeit regelmäßig Kontakt mit Kindern haben und - wenn auch nur gelegentlich - mit ihnen allein sind, ein erweitertes Führungszeugnis anfordern.
Der Träger soll sich von den betroffenen Personen in der Folgezeit in regelmäßigen Abständen ein neues erweitertes Führungszeugnis vorlegen lassen. In der Praxis wird dafür ein Zeitraum von 5 Jahren für ausreichend angesehen.
Beantragung und Kosten
Das erweiterte Führungszeugnis muss bei der örtlichen Meldebehörde beantragt werden. Neben den Ausweispapieren (Pass oder Personalausweis) muss eine schriftliche Anforderung des Trägers vorgelegt werden, die bestätigt, dass die Vorlage gem. § 72a SGB VIII für die angestrebte Tätigkeit erforderlich ist.
Die mit dem Antrag zu entrichtende Gebühr beträgt 13,00 €. Wenn im Rahmen des Arbeitsverhältnisses nach 5 Jahren von den Beschäftigten erneut ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden muss, trägt der Arbeitgeber die Kosten. Für ehrenamtlich Tätige werden keine Kosten erhoben. Dies gilt auch, wenn sie für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhalten.
Einsichtnahme
Das (erweiterte) Führungszeugnis bleibt Eigentum des Inhabers. Es ist unzulässig, das erweiterte Führungszeugnis im Original oder in Kopie zu den Akten zu nehmen. Der Träger darf gem. § 72a Abs. 5 SGB VIII nur folgende Daten erheben und speichern:
- den Umstand der Einsichtnahme,
- das Datum des Führungszeugnisses und
- die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in § 72a Absatz 1 Satz 1SGB VIII genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
Erweitertes Führungszeugnis und Kinderschutz
Das erweiterte Führungszeugnis ist ein wichtiges Mittel zum präventiven Kinderschutz. Es bietet jedoch nicht die absolute Gewähr für die persönliche Zuverlässigkeit des eingesetzten Personals, da nur rechtskräftige Verurteilungen aufgeführt werden. Selbst erstinstanzliche Verurteilungen bleiben außen vor, wenn Berufung oder Revision eingelegt wurde.
Allerdings ist die Staatsanwaltschaft bei Ermittlungsverfahren in Strafsachen gegen Personen, die in Kindertagesstätten tätig sind, gem. Nr. 27, Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) verpflichtet, die Erlaubnisbehörde zu informieren. Diese kann bei einschlägigen Delikten ihrerseits Aufsichtsmaßnahmen einleiten, denn in Fragen des Kinderschutzes gilt nicht die Unschuldsvermutung, sondern der Vorrang des Kinderschutzes.