×

Zitiervorschlag

Aufsichtspflicht, Haftung, gesetzliche Unfallversicherung - Was passiert, wenn etwas passiert?

Hartmut Gerstein

 

Wenn ein Kind aus der Kindertagesstätte wegläuft, sich beim Spiel verletzt oder einen Unfall erleidet, stellt sich schnell die Frage nach der Verantwortung. Wer hat nicht aufgepasst? Wer hätte das verhindern müssen? Wer hat Schuld?

Die Frage der Aufsichtspflicht stellt sich aber nicht erst dann, wenn ein Kind einen Unfall erleidet. Zur Fachlichkeit von Erzieherinnen und Erziehern gehört es, Gefahren für die Kinder zu erkennen und die gebotenen Maßnahmen zu treffen, damit es erst gar nicht zu einem Unfall kommt.

Entstehung und Delegation der Aufsichtspflicht

Die Aufsichtspflicht ist primär eine Pflicht der Eltern. Sie ist Teil der Personensorge, die gemäß § 1631 Abs. 2 BGB auch die Pflicht und das Recht umfasst, das Kind zu beaufsichtigen. Für die Dauer der Betreuung in der Kindertagesstätte wird die Aufsicht und die Gewährleistung des Kindeswohls mit dem Betreuungsvertrag auf den Träger übertragen.

Der Träger beauftragt die Einrichtungsleitung. Diese behält die Gesamtverantwortung, kann aber durch den Dienstplan oder durch Anweisung die Aufsicht für die Gruppe oder für einzelne Kinder an bestimmte Erzieher/innen oder andere Personen delegieren. Zivildienstleistende, Praktikant/innen und Wirtschaftskräfte werden in der Regel durch die Einrichtungsleitung eingesetzt. Ihnen können auch Teilaufgaben der Aufsicht übertragen werden. Als Praxisanleiter/innen können Erzieher/innen ihre Praktikant/innen zur Aufsicht bestimmen.

Wer die ihm obliegende Aufsichtspflicht an andere delegiert (Träger, Leitung, Praxisanleiter/in), muss sicherstellen, dass diese Person für die konkreten Aufgaben der Aufsichtsführung geeignet ist. Hier kommt es nicht unbedingt auf die Ausbildung an, sondern darauf, ob die Person objektiv der Aufgabe gewachsen ist. Eine Praktikantin, die schon lange in der Einrichtung gearbeitet hat, kann Gefährdungssituationen möglicherweise sogar besser einschätzen, als eine Erzieherin mit Berufserfahrung, die erst neu in der Einrichtung ist.

Wenn die Leiterin der Einrichtung oder Erzieher/innen Praktikant/innen, Freiwilligendienstleistende, Eltern oder andere Personen mit der Aufsicht beauftragen, geschieht dies in der Regel mündlich und situativ. Auch ein mündlicher erteilter Auftrag ist verbindlich.

Der Umfang eines Auftrags an geeignete und in erforderlichem Maß angeleitete Personen hängt davon ab,

  • wieweit diese die Kinder der Gruppe kennen und deren Verhalten einzuschätzen wissen,
  • ob sie zu echter Kooperation mit der verantwortlichen Erzieherin bereit sind,
  • wie oft und wie lange sie bereits im Kindergarten mitgearbeitet haben und
  • welche Erfahrung sie gesammelt haben.

Aber auch hier bleibt die Person, welche die Aufsicht delegiert, in der Verantwortung. Eine der Situation angemessene Überwachung ist immer noch erforderlich.

Beginn und Ende der Aufsichtspflicht

Die Aufsicht über die Kinder beginnt grundsätzlich zu Beginn der Öffnungszeit bei dem Betreten des Kindergartengeländes und endet mit dem Verlassen der Einrichtung. Auf den Wegen zwischen dem Kindergarten und dem häuslichen Bereich sind die Eltern aufsichtspflichtig, soweit hierfür nicht im Einzelfall die Aufsicht durch andere autorisierte Aufsichtspersonen übernommen wird. Wenn ein Kind - aus welchem Grund auch immer - nicht zum vereinbarten Zeitpunkt abgeholt wird, muss es auch über die Öffnungszeit hinaus in der Einrichtung betreut werden. Die Erzieher/innen dürfen das Kind auf keinen Fall alleine lassen oder unbegleitet auf den Heimweg schicken.

Problematisch ist es, wenn Eltern der Auffassung sind, ihr Kind könne allein vom Kindergarten nachhause gehen, die Erzieher/innen aber aufgrund ihrer Einschätzung der Reife des Kindes und der Gefährlichkeit des Heimwegs ernste Bedenken haben. Wenn hier ein klärendes Gespräch nicht hilft, muss die Einrichtung darauf bestehen, dass die Eltern das Kind abholen. Neben den eigenen pädagogischen Argumenten kann ein Hinweis helfen, dass die Eltern den für den Heimweg geltenden Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (siehe unten) riskieren. Notfalls muss der Träger den Betreuungsvertrag kündigen.

Inhalt der Aufsichtspflicht

Aufsicht bedeutet nicht, dass die Kinder vom pädagogischen Personal ständig überwacht und kontrolliert werden müssen. Im Laufe ihrer Entwicklung haben Kinder ein wachsendes Verlangen nach selbständigem, eigenverantwortlichen Handeln, und es ist ein Ziel der Erziehung im Sinne von §§ 1 Abs. 1, 22 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII, die Autonomie der Kinder zu fördern. Kinder brauchen Freiräume, bei denen ein sofortiges Eingreifen eines Aufsichtspflichtigen nur eingeschränkt möglich und nötig ist.

Die Maßstäbe für Inhalt und Umfang der Aufsichtspflicht sind gesetzlich nicht bestimmt. Sie richten sich im jeweiligen Einzelfall nach Umständen, die in der Person des Kindes liegen. Hierzu zählen Alter, Reifegrad, körperliche und geistige Entwicklung und Erfahrungsstand. Für gefahrengeneigte Situationen (Schwimmbadbesuch, Waldspaziergang etc.) und die Benutzung gefährlicher Spielgeräte (Laufräder, Rutsche, Klettergerüst) kann es manchmal sinnvoll sein, Altersbegrenzungen festzulegen. Dennoch muss bei einer Gefährdungseinschätzung auch die Gruppensituation, das individuelle Verhalten und der Entwicklungsstand einzelner Kinder berücksichtigt werden. Daneben spielt die augenblickliche konkrete Lebenssituation (neu aufgenommen oder bereits seit längerer Zeit im Kindergarten) oder die örtlichen Gegebenheiten eine wichtige Rolle. Es kann daher für die Frage nach dem Umfang der Aufsichtspflicht keine einfachen Faustregeln geben. Auch die vorschnelle Übernahme einzelfallbezogener Rechtsprechung ist problematisch.

Die Pflicht zur Aufsicht soll pädagogisch sinnvolle und erforderliche Handlungsspielräume nicht einschränken und zu keinem schematischen Handeln führen. In der täglichen Arbeit mit den Kindern bestimmen eigenes pädagogisches Wissen und Situationskenntnis das Maß der notwendigen Aufsicht. Ob sich ein Verhalten als Verletzung der Aufsichtspflicht darstellt, kann daher nicht grundsätzlich beantwortet werden, sondern wird nach den Gegebenheiten des konkreten Falles beurteilt.

Grundsätze der Haftung

Mit der Übernahme der Aufsicht entsteht auch die Verpflichtung, die anvertrauten Kinder vor Schäden jeder Art zu bewahren. Eine spezielle Norm für den daraus folgenden Haftungsgrundsatz gibt es im BGB nicht. Es gilt daher zunächst die allgemeine Vorschrift des § 823 BGB über die Schadensersatzpflicht bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln.

Die Beaufsichtigung des Kindes dient auch dem Schutz Dritter. Diese sollen vor Schäden, die das Kind anrichten könnte, bewahrt werden. Nach § 832 BGB haften Aufsichtspflichtige zivilrechtlich für den Schaden, den die ihnen zur Aufsicht unterstellten Kinder anderen Personen, z.B. anderen Erzieher/innen oder Spielkameraden widerrechtlich zufügen.

In Kindertageseinrichtungen hat der Träger die Aufsichtspflicht durch Vertrag übernommen. Ihn trifft also nach Abs. 2 die gleiche Verantwortlichkeit wie die Eltern. Haftungsansprüche richten sich primär gegen den Träger. Dieser haftet auch für die Erziehungskräfte, die er für die Erfüllung des Betreuungsvertrages eingesetzt hat (Erfüllungsgehilfen, § 278 BGB). Ansprüche können also sowohl gegen die Aufsichtspflichtige als auch gegen den Träger gerichtet werden. Wenn die Aufsicht pflichtgemäß erfolgt ist oder der Schaden auch bei genügender Aufsicht eingetreten wäre, besteht kein Schadensersatzanspruch. Die Beweispflicht liegt in der Regel bei den Aufsichtspflichtigen.

Zur Abwehr von Haftungsansprüchen Dritter haben die Träger in der Regel eine Betriebshaftpflichtversicherung. Erzieher/innen können ihr Haftungsrisiko durch eine Berufs- bzw. Diensthaftpflichtversicherung abdecken oder ihre bestehende Privathaftpflichtversicherung entsprechend ausweiten. Diese wird allerdings nur für Sachschäden und für Personenschäden Dritter benötigt. Für Personenschäden bei den betreuten Kindern wirkt die gesetzliche Unfallversicherung wie eine Haftpflichtversicherung (siehe unten).

Gesetzliche Unfallversicherung nach SGB VII

Kinder sind während des Besuchs von Tageseinrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 a SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung gesetzlich unfallversichert. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle Einrichtungen, die einer Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII bedürfen. Die gesetzliche Unfallversicherung ist für die Versicherten beitragsfrei. Eine besondere Anmeldung der Kinder ist nicht erforderlich.

Wenn ein Kind in der Kita einen Unfall mit Körperschaden erleidet, muss dies mit einem speziellen Meldebogen der Unfallversicherung mitgeteilt werden. Das verletzte Kind muss in eine Unfallklinik gebracht oder einem Durchgangsarzt vorgestellt werden.

Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung erstreckt sich auch auf Kinder, die als "Besuchskinder" mit Erlaubnis der Einrichtung vorübergehend mitbetreut werden. Es genügt aber nicht, wenn ein Kind sich "irgendwie" in der Einrichtung aufhält. Es muss mit Zustimmung, d.h. mit Wissen und Wollen des Trägers der Einrichtung bzw. des von ihm beauftragten Personals "in die Betreuung" der Tageseinrichtung aufgenommen worden sein. Art und Zeitdauer des Aufenthaltes müssen also zwischen Eltern und Kindergarten abgesprochen werden. Eine schriftliche Vereinbarung ist zwar nicht zwingend erforderlich, sie ist jedoch für beide Seiten zur gegenseitigen Absicherung sinnvoll.

Der gesetzliche Versicherungsschutz umfasst nach § 8 SGB VII auch die direkten Wege von und zur Kindertageseinrichtung, von der Einrichtung zu einer externen Veranstaltung und von dort zurück oder nach Hause (Wegeunfall). Umwege sind nicht versichert, es sei denn, es wird noch ein anderes Kind aus der Kita abgeholt oder nachhause gebracht. Der Versicherungsschutz besteht unabhängig davon, ob das Kind zu Fuß oder mit einem Verkehrsmittel gebracht wird, und unabhängig von der Frage, ob das Kind den Weg im Rahmen einer Fahrgemeinschaft zurücklegt.

Die gesetzliche Unfallversicherung erbringt die Ersatzleistung für Körperschäden bei Kindern und wirkt insoweit für die Erzieher/innen wie eine Haftpflichtversicherung. Nach §§ 104, 105 SGB VII haften weder der Träger noch die Erzieher/innen oder die Kinder untereinander für Personenschäden, die sich im Rahmen einer Betreuung in einer Kindertageseinrichtung ereignen. Man spricht in diesem Zusammenhang von einem Haftungsprivileg von Einrichtungsträgern und Mitarbeiter/innen in der Tagesbetreuung von Kindern. Der Gesetzgeber hat diese Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, um zum harmonischen Ablauf des Betriebs der Einrichtung und zur Befriedung in der Erziehungspartnerschaft beizutragen. Langwierige Streitigkeiten um Ersatzansprüche, die eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Eltern, Erzieher/innen und Träger der Einrichtung verhindern könnten, sollen vermieden werden.

Rückforderung der Unfallkasse nur in absoluten Ausnahmefällen

Die gesetzliche Unfallversicherung muss auch dann für den Schaden eintreten, wenn der Unfall von der Aufsichtspflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurde. Für den Geschädigten übernimmt der Unfallversicherungsträger die Heilungskosten. Er kann bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens die verantwortliche Person in Regress nehmen, also das für die Heilung aufgebrachte Geld teilweise oder ganz zurückverlangen. Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und unbeachtet lässt. Als Faustformel kann man sagen: "Die Erzieherin hat nicht beachtet, was in der Situation jedem anderen hätte einleuchten müssen". In der Praxis sind derartige Regressfälle kaum bekannt.

Kein Haftungsprivileg für Sachschäden

Für Sachschäden, z.B. an Gegenständen oder Kleidungsstücken, die den Kindern gehören, gilt das Haftungsprivileg nicht. Eine Ausnahme gibt es bei medizinischen Hilfsmitteln. Wenn beispielsweise eine Brille, ein Hörgerät oder eine Insulinpumpe fahrlässig beschädigt oder zerstört wird, tritt die Unfallkasse für den Schaden ein und stellt die verantwortliche Person von der Ersatzpflicht frei.

Bei gewöhnlichen Sachschäden besteht die Schadensersatzpflicht schon dann, wenn die verantwortliche Person nur fahrlässig gehandelt oder fahrlässig eine ihr obliegende Pflicht nicht beachtet hat. Hier empfiehlt sich der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung, wobei viele Träger für ihre Mitarbeiter/innen eine solche abgeschlossen haben, die in einem Schadensfall die Kosten für den Ersatz von Gegenständen oder Kleidung des Kindergartenkindes oder eines Dritten übernimmt.

Die Kinder müssen für Handlungen, die zu einem Personenschaden eines anderen Kindes führen, in der Regel nicht eintreten. Kinder unter 7 Jahren haften mangels Deliktsfähigkeit grundsätzlich nicht (§ 828 Abs. 1 BGB). Für Kinder und Jugendliche vom 7. bis 18. Lebensjahr gilt die volle Haftung nur, wenn der Minderjährige die notwendige Einsichtsfähigkeit besitzt (§ 828 Abs. 3 BGB). Kinder haften gemäß § 828 Abs. 2 BGB für von ihnen "bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn verursachte Schäden" erst ab der Vollendung des 10. Lebensjahres.

Kinder unter 7 Jahren, die z.B. mit Absicht Steine auf parkende Fahrzeuge werden, haften also nicht, da sie nicht deliktsfähig sind (siehe oben). Eine für sie abgeschlossene Haftpflichtversicherung muss daher nicht zahlen. Eltern und andere Aufsichtspflichtige (z.B. Erzieher/innen) können jedoch zum Schadensersatz für Drittschäden herangezogen werden, wenn die Verletzung der Aufsichtspflicht ursächlich für den entstandenen Schaden war, wenn der Schaden also bei gehöriger Aufsichtsführung nicht entstanden wäre.

Strafrechtliche Verantwortung

Wenn aufgrund einer Aufsichtspflichtverletzung ein Kind einen Körperschaden erleidet, kann das in seltenen Fällen strafrechtliche Folgen haben. In der Regel wird die Strafbarkeit an eine Handlung, also an ein aktives Tun geknüpft. Unter bestimmten Umständen kann jemand aber auch ein Verletzungsdelikt durch Unterlassen begehen. Dies ist dann der Fall, wenn der Täter auf Grund seiner Garantenstellung eine Pflicht zum Handeln hat. Allerdings kann nicht jede Unaufmerksamkeit zu einer strafrechtlichen Verantwortung führen. In Betracht kommen die Straftatbestände, die zur Verletzung der körperlichen Unversehrtheit oder zum Tode führen (schwere Körperverletzung, fahrlässige Tötung). Aufsichtspflichtige sind Beschützergaranten. Sie müssen dafür einstehen, dass das ihnen anvertraute Kind vor Verletzungen und Tod bewahrt wird.

Eine Verletzung der Aufsichtspflicht kann dann die Strafbarkeit begründen, wenn die Aufsicht führende Erzieherin fahrlässig gegen ihre Pflichten verstoßen hat und zumutbare Vorkehrungen zur Vermeidung eines Unfalls nicht getroffen hat. Sie muss die nach den Umständen gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen haben (objektives Element der Fahrlässigkeit) und nach ihren individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten auch in der Lage gewesen sein, die erforderliche Sorgfalt zu erbringen (subjektives Element der Vorwerfbarkeit). Wenn sie die Aufsicht sorgfältig wahrgenommen hat und es trotzdem zu einem Unfall kommt, wird dies in der Regel nicht zu strafrechtlichen Konsequenzen führen. Auch unter strafrechtlichen Gesichtspunkten ist eine lückenlose Überwachung nicht gefordert, es sei denn, die Kinder bewegen sich in ungewöhnlich gefährlichen Situationen (Straßenverkehr, Schwimmbad).

Literatur

Gerstein, Hartmut: Kleine Rechtskunde für pädagogische Fachkräfte. Berlin 2014

Hundmeyer, Simon: Aufsichtspflicht in Kindertageseinrichtungen. Kronach 2011

Prott, Roger: Aufsichtspflicht. Rechtshandbuch für Erzieherinnen und Eltern. Berlin 2011

Autor

Hartmut Gerstein ist Jurist mit Schwerpunkt Kinder- und Jugendhilfe und Lehrbeauftragter an der Hochschule Koblenz. Er ist in der Aus- und Fortbildung sowie als Autor tätig. Homepage: www.hartmut-gerstein.de

Rechtsstand: 2014

Ähnliche Fachartikel zum Thema