"Wir bilden die Zukunft - Bildung von Anfang an"GEW-Positionen zur Weiterentwicklung von Tageseinrichtungen für Kinder

Beschluss des GEW-Gewerkschaftstages 2001 in Lübeck

Aufgaben und Strukturen von Tageseinrichtungen für Kinder müssen gesellschaftlichen Entwicklungen angepasst werden, damit die Einrichtungen in der Lage sind, Kinder zu fördern und Familien in ihrem Erziehungsauftrag zu unterstützen. Dies setzt von der Politik vorgegebene und verantwortete Rahmenbedingungen zwingend voraus. Die GEW fordert von den Regierungen der Länder Gesetze für Tageseinrichtungen für Kinder und ausreichende Finanzierung unter Beteiligung der Bundesregierung. Die Arbeitsbedingungen sind tariflich und/oder vertraglich abzusichern.

1. Tageseinrichtungen für Kinder müssen als Bildungseinrichtungen anerkannt werden

In der Diskussion und Konstruktion von Bildungsverläufen wurde in der Vergangenheit unterschätzt, welche Potentiale kleine Kinder haben. Der "Schatz der frühen Kindheit" liegt im Verborgenen. Dabei ist es für alle, die kleine Kinder von Geburt an aufmerksam beobachten, eine Alltagserfahrung, dass in den ersten Lebensjahren die Lernentwicklungen am stärksten sind. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler verschiedener Fachrichtungen belegen, dass Lernprozesse und Bildungserfahrungen sehr früh mit großer Intensität beginnen und geweckt werden müssen. Wenn dies nicht geschieht, sind spezifische Lernzugänge später kaum noch zu aktivieren.

Viele Eltern befürchten zu Recht, dass Entwicklungsverzögerungen eintreten, wenn Kinder nicht entsprechend gefördert werden. Die bereits in früher Kindheit entstehenden Chancenungerechtigkeiten setzen sich häufig im weiteren Leben fort. Als logische Schlussfolgerung müssten die Tageseinrichtungen gerade dem Bildungsauftrag besonders Rechnung tragen.

Für die GEW ist völlig inakzeptabel, dass am "Bildungsstandort Deutschland" nur ein Drittel der Kindertagesstätten in diesem Sinne als pädagogisch gut bezeichnet werden können. Kinder, die eine den Bildungsaspekt betonende Einrichtung besuchen, haben gegenüber den anderen Kindern bereits einen Entwicklungsfortschritt von bis zu einem Jahr.

Die Tageseinrichtungen müssen sich zunehmend der Frage stellen, wie sie Bildungsprozesse gestalten können. Zugleich ist in Zusammenarbeit von Sozialpädagogik und Schulpädagogik die frühkindliche Pädagogik so weiter zu entwickeln, dass es beim Übergang von der Tageseinrichtung in die Schule nicht zu Brüchen, Wiederholungen, Frust und Langeweile kommt.

Dabei ist jedoch für die Kindertageseinrichtungen von einem weder schul- noch leistungs-orientierten, sondern von einem eigenständigen Bildungsbegriff auszugehen, bei dem die Selbstbildung der Kinder im Mittelpunkt steht. Wir sprechen uns gegen eine Wiederaufnahme der Vorschulpädagogik der 70-er Jahre aus, sowie gegen eine Reduzierung der Kindertageseinrichtungen zu Aufbewahrungsstätten.

Die Veränderungen der inhaltlichen Gestaltung des gesetzlich verankerten Bildungsauftrages muss selbstverständlich mit einer grundlegenden inhaltlichen und strukturellen Reform der Erzieher/innenausbildung verknüpft werden, sowie entsprechende Fortbildungsmöglichkeiten für Erzieher/innen sind zu gewährleisten.

2. Bildung verlangt Professionalität

Eine grundlegende Veränderung der Arbeitsbedingungen ist die zwingende Voraussetzung für die Weiterentwicklung von Tageseinrichtungen zu Bildungsorten. Dazu gehört:

  • Die wissenschaftliche Ausbildung der Erzieherinnen und Erzieher an Fachhochschulen. Bildung braucht Wissenschaft, nicht nur in der Forschung, sondern vor allem auch in der Praxis.
  • Dies hätte eine Bezahlung zur Folge, die den Anforderungen an qualifizierte Bildungsarbeit gerecht wird; im derzeitigen BAT-Gehaltsgefüge nach Vergütungsgruppe Vb/IVb.
  • Eine Gruppengröße und Personalausstattung, mit denen pädagogische Arbeit und nicht nur Aufbewahrung von Kindern möglich ist. In allen Einrichtungen sollten deshalb die Empfehlungen der EU-Kommission gelten.
  • Vorbereitung, Fortbildung und Fachberatung sind verpflichtender Bestandteil der Arbeitszeit für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und müssen von den Trägern der Einrichtungen garantiert werden.

3. Der Besuch der Tageseinrichtung für Kinder muss grundsätzlich kostenfrei sein

Die GEW fordert, den bestehenden Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz für Kinder von drei Jahren bis zum Schuleintritt wie folgt zu ergänzen:

  1. Der Rechtsanspruch des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) umfasst zukünftig alle Tageseinrichtungen für Kinder von der Geburt bis zum 14. Lebensjahr.
  2. Der Besuch einer Tageseinrichtungen muss grundsätzlich kostenfrei sein. Die Gleichheit aller Menschen beinhaltet auch das Recht auf gleiche Bildungschancen. Da gerade in Kindertagesstätten elementare Bildungsprozesse eingeleitet werden, sind sie den Schulen gleich zu stellen. Konsequenterweise müssen deshalb 150 Jahre nach Abschaffung des Schulgeldes auch die Elternbeiträge für Tageseinrichtungen abgeschafft werden.

4. Tageseinrichtungen für Kinder gestalten die Lebenswelt

Kindertagesstätten sind Einrichtungen der Jugendhilfe. Daraus resultieren zwei Besonderheiten, die es konzeptionell zu berücksichtigen gilt:

  1. Kindertagesstätten sind in besonderer Weise den erzieherischen Vorstellungen der Familien verpflichtet. In der Bildungsarbeit kann es also keinen "Lehrplan" geben, der für alle gleichermaßen gilt. Frühkindliche Bildung ist "Pädagogik der Vielfalt". Besonders genannt werden interkulturelle Kompetenz, Koedukation und die gemeinsamen Erziehung von Kindern mit und ohne Behinderungen.
  2. Tageseinrichtungen sollen dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familie sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen. Dabei ist besonders auf adäquate Raumgrößen und Ausstattungen sowie auf gesunde Ernährung zu achten.

Es reicht nicht, im eigenen Haus Kinder zu betreuen, zu erziehen und zu bilden. Kommunale Kinderpolitik ist als ständige Aufgabe aktiv zu betreiben.

Kindertagesstätten sind gefordert, Kontinuität zu garantieren als verlässlich ganztägig geöffnete Einrichtungen für alle Kinder bis zum 14. Lebensjahr. Maßgeblich ist dabei das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern nach § 5 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG). Sie sind ebenso gefordert, sich einzumischen und die Lebenswelt im Interesse von Kindern zu gestalten. Dazu müssen sie besondere Rechte in planerischen Verfahren, nicht nur der Jugendhilfeplanung, sondern auch der Sozialraum- und Stadtteilgestaltung, und der Schulentwicklungsplanung erhalten.

Ihr Kontakt zum GEW-Hauptvorstand:

Email: eibeckb@gew.de

Die Adressen unserer Landesverbände siehe: http://www.gew.de/kontakt

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