Torsten Kunz
Der Schutz der Kinder vor Unfällen und Gesundheitsgefahren ist unbestreitbar eine Gemeinschaftsaufgabe der Führungskräfte, Teams und Sachkostenträger aller pädagogischer Einrichtungen wie Kindergärten, -krippen und -horte. In diesem Beitrag soll das Thema "Unfallprävention in Kindertageseinrichtungen" unter juristischen und pädagogischen Aspekten behandelt und den Verantwortlichen und anderen Beteiligten Anregung zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Arbeits- und Gesundheitsschutz gegeben werden.
Unfälle in Kindertageseinrichtungen
Bundesweit werden den Unfallkassen jährlich ca. 187.000 Unfälle aus Kindertageseinrichtungen gemeldet, die so schwer sind, dass sie ärztlich behandelt werden müssen. Glücklicherweise sind tödliche Unfälle die absolute Ausnahme. Hier handelt es sich zumeist um tragische Einzelfälle wie das Ertrinken beim Schwimmbadbesuch, die Strangulation mit dem Gurt des Fahrradhelms, einem Seil oder Schlüsselband auf Spielplätzen oder das Getroffenwerden von umkippenden Spielgeräten.
Die Unfälle, die "nur" zu Verletzungen führen, weisen seit Jahren ähnliche Abläufe, Ursachen und Folgen auf:
- Dreijährige und sechsjährige Kinder sind relativ häufiger an Unfällen beteiligt als Vier- und Fünfjährige.
- Jungen sind an Bagatellunfällen etwa doppelt so häufig beteiligt wie Mädchen. Bei Unfällen mit schweren Folgen gibt es hingegen keine geschlechtsspezifischen Unterschiede.
- Häufigster Unfallort ist das Außengelände (39%), gefolgt von Gruppenraum (35%) und den sonstigen Innenräumen des Kindergartens wie Fluren, Toiletten oder Waschräumen (13%). Lediglich 6% ereignen sich in Turnräumen und Sporthallen, 4% auf Wegen und 3% auf Ausflügen. Da sich die Kinder im Jahresschnitt deutlich häufiger im Gruppenraum und den übrigen Innenräumen als auf dem Außengelände und dem Turnraum aufhalten, ist das reale Risiko eines Unfalls in den Spiel- und Sportbereichen deutlich erhöht.
- Die Verteilung der Unfälle über den Tag entspricht den dortigen Angeboten. Am frühen Vormittag ereignen sich relativ wenig Unfälle, da diese Zeit meist für Spiele im Gruppenraum oder Mahlzeiten genutzt wird. Ab 10.30 Uhr beginnen dann die Unfallzahlen stark anzusteigen und erreichen zwischen 11.30 und 12.00 Uhr ihren Tageshöhepunkt. Der starke Anstieg der Unfallzahlen vor 12.00 Uhr geht ausschließlich auf Unfälle auf dem Kindergarten-Außengelände zurück, das in der fraglichen Zeit von fast allen Gruppen genutzt wird. Ein Teil der Kinder wird dann um 12.00 Uhr abgeholt. Nach einem Rückgang in den frühen Nachmittagsstunden ist zwischen 15.00 und 16.30 Uhr ein zweiter, flacherer "Unfallgipfel" zu erkennen.
- Der typische Kindergartenunfall ist ein Sturzunfall (ca. 70%). Ähnlich wie bei den Unfällen in Heim und Freizeit stürzen die Kinder sowohl an Gegenstände (34%) als auch in der Ebene ("Hinfallen" - 16,6%) oder sie stürzen (meist von Spielgeräten - 19,5%) ab. Häufig sind mit 15,6% die Unfälle auch die Stöße oder Schläge (inkl. der Zusammenstöße mit anderen Personen oder mit Gegenständen) und mit 5,7% die Unfälle durch Einklemmen (häufig der Finger in Türen). Unfällen durch Elektrizität, Feuer, Hitze und Gifte sind in Kindergärten hingegen äußerst selten (zusammen unter 3%) - sicherlich ein Erfolg der Präventionsarbeit der Unfallkassen und der Sachkostenträger der Einrichtungen in den letzten Jahren.
- Auf dem Außengelände stehen vor allem die Spielgeräte im Mittelpunkt des Unfallgeschehens. Die häufigsten Unfallmechanismen der dortigen Unfälle sind der "Sturz hinab" (57%), der "Sturz auf gleicher Ebene" (15%), die "Kollision" (12%) sowie missglückte Sprünge (5%). Bei derartigen Unfällen sind vor allem Schaukeln, Rutschen und Klettergeräte beteiligt (diese zählen aber auch zu den am häufigsten anzutreffenden Geräten).
- In den meisten Fällen (69,9%) ist der Kopf betroffen, gefolgt von Armen und Beinen. Glücklicherweise sind viele Kindergartenunfälle Bagatellunfälle: In fast 50% kommt es zu Platz- oder Schürfwunden, in weiteren 6,9% zu Beulen und Schwellungen und in 16,5% zu Quetschungen und Prellungen. Brüche (7%) und Gehirnerschütterungen (3,9%) sind hingegen selten.
Verantwortliche und Akteure im Arbeits- und Gesundheitsschutz in Kindertageseinrichtungen
Leitung und Team
Sowohl nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) als auch nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sind für den Arbeits- und Gesundheitsschutz in Unternehmen, Betrieben oder Einrichtungen des öffentlichen Dienstes alleine die Unternehmer (Arbeitgeber) verantwortlich.
In Kindertageseinrichtungen gibt es zwar keinen "Unternehmer" im Sinne eines Wirtschaftsunternehmens, die Leitung übt aber in den meisten Fällen de facto diese Funktion in Vertretung des Trägers der Einrichtung aus. Nur sie hat die Möglichkeit, durch personelle und organisatorische Maßnahmen Gefahren abzuwehren. Obgleich sie meist (noch) keinen vollen finanziellen Entscheidungsspielraum hat, kann sie z.B. die Benutzung schadhafter Spielgeräte untersagen, gefährliche Bereiche absperren oder bestimmte Angebote untersagen. Die Leitung ist somit in erheblicher Weise mit verantwortlich, dass die zahlreichen Unfallverhütungsvorschriften, Gesetze und Verordnungen auf dem Gebiet des Arbeits- und Gesundheitsschutzes eingehalten werden und dass bestehende baulich-technische Mängel durch organisatorische Maßnahmen - z.B. durch Aufsicht - kompensiert werden. Sie hat auch dafür zu sorgen, dass die dort tätigen pädagogischen Fachkräfte in der Lage sind, selbstständig Gefahren abzuwenden (z.B. durch Aufsicht oder durch Hilfestellung beim Klettern oder Turnen).
Dabei arbeitet die Leitung eng mit dem Träger der Einrichtung zusammen, der für die baulich-technische Sicherheit verantwortlich ist, und meldet ihm unverzüglich aufgetretene Mängel (z.B. an Spielgeräten). Der Träger ist auch für die Wartung und die regelmäßige Kontrolle der Spielgeräte, Baulichkeiten, Möbel und (Elektro-) Geräte verantwortlich. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, ist wiederum die Leitung am Zug: Sie muss durch organisatorische Maßnahmen (z.B. durch das Verhindern der Nutzung gefährlicher Räume oder Geräte) die Sicherheit so lange sicherstellen, bis ein baulich-technischer Mangel vom Träger beseitigt wurde.
Unternehmer (und damit auch die Leitung der Einrichtung) sind gemäß Arbeitsschutzgesetz und der Unfallverhütungsvorschriften berechtigt, ihre Verantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz teilweise schriftlich auf nachgeordnete Mitarbeiter/innen zu übertragen. Somit kann die Leitung z.B. durch eine Arbeitsanweisung festlegen, dass die Gruppenleiter/innen für die Sicherheit in "ihrer" Gruppe verantwortlich sind oder dass zum Aufgabenbereich der aufsichtsführenden Erzieherin auf dem Außengelände z.B. auch die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kindern anderer Gruppen gehört. Wichtig ist bei einer Delegation der Unternehmerverantwortung, dass die Person, der die Aufgabe übertragen wurde, zur Erfüllung der Aufgabe geeignet ist und auch über die Kompetenz zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen verfügt. Wurden die Pflichten zur Verhütung von Unfällen in den Gruppen auf die Gruppenleitungen schriftlich delegiert, sind diese ebenfalls verpflichtet, sich mit den notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen und -vorschriften vertraut zu machen.
Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Da pädagogische Fachkräfte in der Regel keine Experten in Sachen Arbeitsschutz sind, wurden mit dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) schon 1973 interne Beratungs-Institutionen geschaffen, die der Sachkostenträger für jede Kindertageseinrichtung engagieren muss. Der zeitliche Umfang richtet sich dabei nach der Anzahl der Beschäftigten und dem Grad der Gefährdung.
So können sich die Beschäftigten in arbeitsmedizinischen Fragen an den zuständigen Arbeitsmediziner und in technischen Fragen an die Fachkraft für Arbeitssicherheit wenden. Sie stehen insbesondere auch den Leitungen beratend bei der Erfüllung der oben genannten Aufgaben zur Seite.
Sicherheitsbeauftragte
In jeder Kindertageseinrichtung muss es gemäß SGB VII mindestens eine so genannte Sicherheitsbeauftragte geben: Diese kümmert sich schwerpunktmäßig um baulich- technische Mängel und meldet diese an die Leitung weiter.
Aus der Aufgabe als Sicherheitsbeauftragte alleine ergibt sich allerdings keine Verpflichtung, diese Mängel zu beseitigen. Die Sicherheitsbeauftragte hat lediglich die Aufgabe, ihr bekannte Mängel weiter zu melden und auf deren Beseitigung hinzuwirken. Die Verantwortung für die Beseitigung hingegen liegt hingegen immer bei der Leitung bzw. dem Sachkostenträger.
Die Sicherheitsbeauftragte arbeitet auch mit den Aufsichtspersonen der Unfallkassen zusammen und berät die Leitung und das Team über pädagogische Möglichkeiten der Prävention. Idealerweise informiert sie das Team auch über die zahlreichen Schulungsangebote der Unfallversicherungsträger und über deren umfangreiches pädagogisches Schriftenwerk.
Aufsichtspersonen der Unfallkassen oder Gemeindeunfallversicherungsverbände
Die Kinder in den Einrichtungen und auch die meisten Beschäftigten sind bei den Unfallkassen gegen die Folgen von Unfällen im Zusammenhang mit dem Besuch der Einrichtung (bzw. der Arbeit) sowie auf den Wegen zur Einrichtung und zurück versichert. Die Beiträge hierfür zahlt der Träger der Einrichtung.
Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beschränken sich nicht auf die Übernahme der Kosten der Heilbehandlung oder auf Unfallrenten bei dauerhaften Verletzungen: Wichtigste Aufgabe ist die Prävention der Unfälle und der arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Daher kann sich die Leitung auch an die Aufsichtspersonen der zuständigen Unfallkasse bzw. des Gemeindeunfallversicherungsverbandes wenden und sich beraten lassen. Die Aufsichtspersonen bieten nicht nur Beratungen an, sie veranstalten auch zahlreiche Ausbildungsseminare für Leitungen, Sicherheitsbeauftragte und pädagogische Fachkräfte. Außerdem ist es unter anderem Aufgabe der Aufsichtspersonen, die Einhaltung der baulich-technischen Sicherheit zu überwachen. Daher können sie dem Träger der Einrichtung Auflagen machen, entsprechende Mängel zu beseitigen.
Inhalte und Wege der Prävention
Zur Vermeidung von Unfällen und Gesundheitsschäden am Arbeits- und Ausbildungsplatz gibt es baulich-technische, pädagogische und organisatorische Wege.
Baulich-technisch Sicherheit
Wie auch für andere Arbeits- und Ausbildungsplätze gelten für Kindertageseinrichtungen nicht nur das Arbeitsschutzgesetz und zahlreiche staatliche Verordnungen, sondern auch die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger.
Die genannten Vorschriften geben einen baulich-technischen Mindeststandard vor, in dessen Rahmen die üblichen pädagogischen Angebote der Einrichtungen - auch solche riskanterer Natur - ohne Gefahr für Leib und Leben der Kinder und Beschäftigten möglich sind. Ihre Einhaltung wird neben den Aufsichtspersonen auch durch die Beamten der staatlichen Ämter für Arbeitsschutz und die Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger kontrolliert.
Sicherheits- und Verkehrserziehung
Die baulich-technische Sicherheit ist sicherlich eine wichtige Grundlage der Verhütung von Unfällen, eine mindestens ebenso große Bedeutung haben aber die pädagogischen Angebote wie die Sicherheits- und Verkehrserziehung. Deren Ziel ist es, den Kindern Gefahren altersgemäß zu verdeutlichen und sie zu motivieren, diese dann selbst (gegebenenfalls auch für andere Personen) zu beseitigen oder zu meiden. Strategie und Erfolg der Sicherheitserziehung hängen unter anderem vom Entwicklungsstand der Kinder, aber auch von Phänomenen wie Gruppendruck ab.
Nachdem bei Kleinkindern eine strikte Vermeidung von Gefahren notwendig ist, kann ab einem Alter von etwa zwei Jahren damit begonnen werden, Kinder mit den Gefahren ihrer Umgebung vertraut zu machen und den Umgang mit ihnen zu üben. Dies ist selbst bei Kindergartenkindern noch nicht ganz einfach, da ihr kognitiver und affektiver Entwicklungsstand hier Grenzen setzt:
- Sie sind noch nicht in der Lage, mehr als einen Aspekt einer Situation gleichzeitig zu beachten. Sie haben daher immer dann Probleme, Gefahren zu erkennen, wenn (wie etwa im Straßenverkehr) viele Faktoren gleichzeitig daran beteiligt sind.
- Sie erkennen Gefahren nur dann, wenn sie bildhaft darstellbar sind. Gefahren auf Grund abstrakter Begriffe - wie beispielsweise Geschwindigkeiten oder Kräfte - sind hingegen für sie kaum durchschaubar.
- Für sie ist ein Unfall erst dann ein Unfall, wenn er deutlich sichtbare Folgen hat. So wird ein "Beinaheunfall", der für Erwachsene immer ein Warnsignal vor einer Gefahr darstellt, meist ignoriert und das Verhalten nicht geändert.
- Sie können auch nach einem Unfall die Gefahr, die dazu geführt hat, nur dann erkennen, wenn sie selbst unbeteiligtes Opfer waren. Waren sie hingegen selbst an der Entstehung des Unfalls beteiligt, verleugnen sie ihre eigene Rolle und sehen die "Schuld" bei anderen Personen oder sogar bei Gegenständen.
- Sie können Gefahren nur in konkret erlebten Situationen erkennen. Die Erläuterung von Gefahren, die in anderen Situationen drohen, ist hingegen sinnlos.
- Sie haben andere Gedächtnisstrukturen als Erwachsene. Dadurch können sie sich weniger Dinge merken. Durch die Erläuterung von Strukturen und durch Wiederholungen verbessert sich auch ihr Gedächtnis.
- Auch wenn sie über Gefahren Bescheid wissen, ist das keine Garantie dafür, dass sie immer daran denken und sich entsprechend aufmerksam verhalten. Beispiel hierfür ist der auf die Straße rollende Ball, der kurzfristig wichtiger ist als ein Auto, das die Straße befährt.
Trotz der genannten entwicklungspsychologischen Probleme sollte man immer wieder versuchen, den Kindern Gefahren zu verdeutlichen. Dies gelingt dann am besten, wenn die Kinder den Umgang mit gefährlichen Situationen real üben können. Ein weiteres gutes Mittel sind Rollenspiele, in die Erläuterungen von Gefahren eingestreut werden können: Da die Kinder ihre Rollen sehr ernst nehmen und fast für Realsituationen halten, werden Informationen gut gemerkt und stehen auch in anderen Situationen wieder zur Verfügung.
Organisatorische Wege der Prävention
Kindertageseinrichtungen sind - wie andere Arbeits- und Ausbildungsplätze auch - Institutionen, in denen unterschiedliche Personen und Berufsgruppen zusammenarbeiten. Die Qualität der internen Organisation bestimmt nicht nur die Qualität der Arbeit - der gleiche Mechanismus gilt auch für die Qualität des Arbeit- und Gesundheitsschutzes. So sollten nicht nur Verantwortlichkeiten klar (am besten schriftlich) geregelt sein, sondern auch Art und Umfang des Austauschs von Informationen. Die interne Organisation der Einrichtung ist (in Absprache mit dem Träger) Aufgabe der Leitung.
In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass gerade die Delegation der so genannten Unternehmerverantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz (s.o.) oft nur mündlich erfolgt. Die Führungskraft geht dann fälschlicherweise davon aus, sie sei für den delegierten Bereich nicht mehr verantwortlich. Die Mitarbeiter/innen hingegen betrachten die delegierte Verpflichtung als ein "Kann" und nicht als "Muss". Die Folge dieser Organisationspanne ist, dass notwendige Maßnahmen weder von der Führungskraft noch von den Mitarbeiter/innen initiiert werden.
Weiterhin bleiben oft Informationen des Unfallversicherungsträgers beim Träger "hängen" und gelangen nicht zu den Leitungen, Sicherheitsbeauftragen und pädagogischen Fachkräften der Einrichtung. Auch hierdurch unterbleiben möglicherweise notwendige Maßnahmen der Prävention von Unfällen und Gesundheitsschäden.
Soziales Klima
Es ist auffällig, wie stark sich die Unfallzahlen benachbarter Kindergärten und selbst die von Gruppen einer Einrichtung unterscheiden. Experten vermuten, dass hier das soziale Klima und die Organisation der Einrichtung oder sogar der Gruppe eine wichtige Rolle spielen. Insbesondere das soziale Klima beeinflusst mit den Umfang der Gewalt in den Einrichtungen. Somit haben viele Projekte, die die Verbesserung des Klimas zum Ziel haben, gleichzeitig auch eine präventive Wirkung im Sinne einer Senkung der Unfallzahlen.
Sinnvoll sind in diesem Zusammenhang z.B. Projekte zur Einbeziehung der Kinder (und auch der Eltern) bei der Gestaltung des Lebensraums Kindergarten (Gestaltung des Außengeländes), funktionierende Mechanismen zur Lösung von Konflikten aller Art, eine positive Arbeitsatmosphäre und Transparenz gegenüber den Beschäftigten und Eltern. Sehr großen Einfluss auf das Klima hat die Leitung, die hier positive Strukturen schaffen und Projekte initiieren kann.
Bewegungsförderung
Viele Kinder weisen heute erhebliche motorische und sensorische Mängel auf. Diese resultieren aus der Tatsache, dass der Alltag der meisten Kinder immer bewegungsärmer wird. Diese Kinder sind daher oft nicht mehr in der Lage, Alltagssituationen unfallfrei zu meistern. Der Zusammenhang zwischen Unfällen und Bewegungsmangel ist inzwischen wissenschaftlich belegt. Projekte wie z.B. tägliche Sportstunden in Schulen oder der Einschub spielerischer Bewegungsphasen in die "normalen" pädagogischen Angebote der Kindergärten konnten das Unfallgeschehen in den teilnehmenden Gruppen teilweise halbieren. Bewegungsförderung ist somit kein Unfallrisiko, sondern ein effektiver Weg zur Prävention von Unfällen.
Erste Hilfe, Transport zum Arzt und Unfallmeldung
Kindertageseinrichtungen sind wie jede andere Institution verpflichtet, für den Brand- und Katastrophenfall vorzusorgen. Hierzu gehört nicht nur die Erstellung von Rettungs- und Evakuierungsplänen und die Durchführung von Übungen, sondern auch die Ausbildung von Ersthelfern. Grundsätzlich ist es notwendig, dass genügend ausgebildete Ersthelfer zur Verfügung stehen, um im Ernstfall Verletzungen versorgen zu können. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung finanzieren viele dieser Ausbildungen - die Durchführung erfolgt üblicherweise durch die Rettungsorganisationen.
Weiterhin ist darauf zu achten, dass im Rahmen aller pädagogischer Angebote - auch bei Ausflügen - stets die Möglichkeit der Alarmierung von Rettungskräften möglich ist.
Sollte ein Transport eines Verletzten zum Arzt nötig sein, sollte das Transportmittel nach der Art und Schwere der Verletzung gewählt werden: Grundsätzlich ist es möglich, Verletzte zu Fuß, mit dem Privat-Pkw, mit öffentlichen Verkehrsmitteln, mit dem Taxi oder aber - bei schweren Verletzungen - mit dem Rettungs- oder Notarztwagen zum Arzt oder ins Krankenhaus zu bringen. Wichtig für die Erzieher/innen: Versicherungsschutz für das verletzte Kind und für die Begleitperson besteht nach Unfällen bei Fahrten zum Arzt unabhängig vom gewählten Transportmittel.
Für die in Kindertageseinrichtungen nicht seltenen Zahnverletzungen erwiesen sich so genannte Zahnrettungsboxen als günstig, in denen durch Unfälle oder Raufereien verloren gegangene Zähne bis zu einer Implantation konserviert werden können.
Bei Unfällen ist es in meist notwendig, eine Unfallanzeige auszufüllen und an die Unfallkasse zu senden. Von dieser Regel gibt es aber eine Ausnahme: Bei Bagatellverletzungen, die nicht ärztlich behandelt werden müssen, reicht ein Eintrag in das Verbandbuch, um spätere Ansprüche des Verletzten zu sichern. Eine Unfallanzeige ist hier unnötig.
Fazit
Leitung und Team einer Kindertageseinrichtung haben eine hohe Verantwortung, die ihnen anvertrauten Kinder (und auch sich selbst) vor Unfall- und Gesundheitsgefahren in der Einrichtung zu schützen. Diese Verantwortung ist sowohl moralischer als auch juristischer Natur.
Trotz der Absicherung durch die gesetzliche Unfallversicherung bleibt nach Unfällen immer ein strafrechtliches Risiko bei den Beschäftigten und Führungskräften der Einrichtungen. Daher muss der Schutz vor Unfällen und Gesundheitsrisiken auch aus persönlichen Gründen Aufgabe jeder pädagogischen Fachkraft sein.
Aus den genannten Gründen bietet es sich an, die Themen Arbeits- und Gesundheitsschutz als wesentliche pädagogische Aufgabe zu betrachten. Hierbei können die Pädagoginnen und Pädagogen auch mit der Unterstützung der Unfallversicherungsträger rechnen. Diese stellen ihnen auch zahlreiche Materialien zur Verfügung. Die Mittel der Prävention in den Einrichtungen sind somit vorhanden - sie müssen nur genutzt werden.
Literatur und Links
Gesetze und Vorschriften
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) vom 7.8.1996 - insbesondere die §§ 1, 2 und 14-24
- Arbeitssicherheitsgesetz (ASIG) vom 12.12.1973
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vom 7.8.1996
- Unfallverhütungsvorschriften, Sicherheitsregeln und sonstige Schriften der Unfallversicherungsträger sind bei der zuständigen Unfallkasse/ dem Gemeindeunfallversicherungsverband erhältlich und auch über das Internet (www.unfallkassen.de) einsehbar.
Literatur zur Sicherheitserziehung und Bewegungsförderung
- Kunz, T. (2004): Sicherheit fördern im Kindergarten. München: Bundesverband der Unfallkassen.
- Dordel, S./ Kunz, T. (2005): Bewegung und Kinderunfälle (Expertise). München: Bundesverband der Unfallkassen.
Fachzeitschrift zur Prävention in Kindertageseinrichtungen
- Die Zeitschrift "kinder - kinder" (Universum-Verlag, Wiesbaden) wird den Kindergärten in allen Bundesländern (außer Sachsen) von der jeweils zuständigen Unfallkasse kostenlos zur Verfügung gestellt.
Internetseiten
- Unter www.unfallkassen.de kann das gesamte Regelwerk der Unfallversicherungsträger, aber auch deren pädagogische Schriften eingesehen werden. Darüber hinaus sind auch die meisten Unfallkassen und Gemeindeunfallversicherungsverbände mit eigenen Seiten im Internet vertreten. Diese sind per Links ebenfalls über www.unfallkassen.de erreichbar.