Asha Marquardt
In der Gemeinschaftsverpflegung muss eine bestimmte Gruppe an Zusatzstoffen in Lebensmitteln für die Verbraucher kenntlich gemacht werden. Auf Fertigpackungen informieren das Etikett und die Zutatenliste über alles, was an Zutaten und Zusatzstoffen eingesetzt ist. Bei Lebensmitteln und Speisen, die "lose" abgegeben werden, wie beim Mittagessen in der Kita oder Schule, können die Angaben über Zusatzstoffe aber auch auf Speiseplänen, Aushängen, Preisverzeichnissen oder anderen schriftlichen Mitteilungen gemacht werden.
Welche Zusatzstoffe sind in der Gemeinschaftsverpflegung kennzeichnungspflichtig?
1. Farbstoffe
Sie dienen dazu, eine bereits vorhandene Lebensmittelfarbe zu intensivieren (z.B. Riboflavin färbt Kartoffelprodukte appetitlich gelb). Aber sie können einem Lebensmittel auch eine neue Farbe geben, z.B. Beetenrot zur Färbung roter Gummibärchen.
Hier erfolgt die Angabe "mit Farbstoff", wenn in den Lebensmitteln Stoffe wie Riboflavin, Zuckerkulör, Beetenrot oder andere der in Anlage 1, Teil A, B oder C der Verordnung genannten Stoffe verwendet wurden.
2. Konservierungsstoffe
Sie werden benötigt zur Haltbarmachung von Lebensmitteln. Ihr Einsatz ist in Tiefkühlkost nicht nötig, da hier das Tiefgefrieren als natürliche und gesündeste Methode der Haltbarmachung eingesetzt wird.
Wird diese Art von Zusatzstoffen verwendet, erfolgt die Angabe "mit Konservierungsstoff" oder "konserviert", wenn in den Lebensmitteln Stoffe wie beispielsweise Sorbinsäure oder Benzoesäure verwendet wurden (siehe Anlage 5, Teil A, B, C und D der Verordnung).
3. Antioxidationsmittel
Diese werden verwendet, um z.B. Farbveränderungen bei Lebensmitteln zu verhindern. Durch Antioxidationsmittel kann beispielsweise die helle Farbe von Apfelmus erhalten werden.
Die Angabe "mit Antioxidationsmittel" erfolgt immer dann, wenn in den Lebensmitteln Stoffe wie Ascorbinsäure (Vitamin C), Tocopherol (Vitamin E) oder andere verwendet wurden (siehe Anlage 4, Teil A und Anlage 5, Teil D der Verordnung)
4. Geschmacksverstärker
Diese Art von Zusatzstoffen dient dazu, den Geschmack eines Lebensmittels zu verstärken.
Hier erfolgt die Angabe "mit Geschmacksverstärker", wenn in den Lebensmitteln Stoffe wie z.B. Glutamat enthalten sind.
5. Schwefelverbindungen
Wie die Konservierungsstoffe dienen auch Schwefelverbindungen zur Haltbarmachung von Lebensmitteln.
"Geschwefelt" steht immer dann auf Produkten, wenn sie mit Zusatzstoffen dieser Art (Anlage 5 Teil B) versetzt wurden und mehr als 10 Milligramm pro Kilogramm oder Liter berechnetes Schwefeldioxid enthalten.
6. Schwärzungsmittel
Oliven können mit Eisen-II-gluconat = E 579 oder Eisen-II-lactat = E 585 geschwärzt werden.
Die Verwendung dieser Zusatzstoffe ist durch die Angabe "geschwärzt" kenntlich zu machen.
7. Wachse
Auch Wachse gehören zur Kategorie der haltbarmachenden Zusatzstoffe. Sie werden vor allem zur Haltbarmachung von Obst eingesetzt.
Frische Zitrusfrüchte, Melonen, Äpfel und Birnen dürfen gewachst werden (E 901, 902, 903, 904, 912, 914).
Diese Vorgehensweise ist durch die Angabe "gewachst" kenntlich zu machen.
8. Phosphorsäure, Phosphate
Durch Phosphorsäure oder Phosphate wird die Wasserbindungsfähigkeit bei Fleischerzeugnissen erhöht. Dies dient zur Erhaltung des Fleischsaftes.
Fleischerzeugnisse dürfen unter der Verwendung von Phosphorsäure, Phosphaten (E 338 - E 341) und Di-, Tri- und Polyphosphaten (E 450 - E 452) hergestellt werden, wenn sie eindeutig mit "mit Phosphat" gekennzeichnet werden.
9. Süßungsmittel
Darunter werden Süßstoffe und Zuckeraustauschstoffe, mit der Ausnahme von Fruktose, verstanden. Diese dürfen nach Vorgabe Anlage 2 Teil A und B eingesetzt werden.
Die Kennzeichnung lautet bei Einsatz von einem oder mehreren Süßungsmittel(n): "mit Süßungsmittel(n)" bzw. bei Einsatz von einem oder mehreren Süßungsmittel(n) kombiniert mit einem oder mehreren Zuckerarten "mit (einer) Zuckerart(en) und Süßungsmittel(n)".
Lebensmittel, die die Zuckeraustauschstoffe Sorbit, Mannit, Isomalt, Maltit, Lactit oder Xylit in einer Menge von mehr als 100g in einem Kilogramm oder einem Liter enthalten, dürfen nur in Umlauf gebracht werden, wenn der Hinweis "kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken" angegeben ist.
10. Aspartam
Auch Aspartam ist ein Süßungsmittel. Ist es in Lebensmitteln enthalten, so muss dies durch die Angabe "enthält eine Phenylalaninquelle" kenntlich gemacht werden.