Aus: Martin R. Textor (Hrsg.): Problemkinder? Auffällige Kinder in Kindergarten und Hort. Weinheim, Basel: Beltz 1996, S. 114-121 (korrigierter Text)
Martin R. Textor
Immer wieder stellen Erzieher/innen fest, dass die Probleme eines Kindes und/oder seiner Familie so groß oder so verfestigt sind, dass sie nicht helfen können. Diese Situation darf nicht als Zeichen eigener Unzulänglichkeit gewertet werden: Erzieher/innen sind keine Berater oder Psychotherapeuten, sondern sozialpädagogische Fachkräfte, deren Hauptaufgaben in der Betreuung, Erziehung und Bildung von Kindern liegen. Die Verantwortung für das jeweilige Kind – das nicht losgelöst von seiner Familiensituation gesehen werden kann – verlangt wohl ein Eingreifen, wenn dessen Wohl durch eigene Probleme (Verhaltensauffälligkeiten) oder durch negative Einflüsse aus seiner interpersonalen Umwelt beeinträchtigt wird. Dies kann aber nur im Rahmen der Zuständigkeit und fachlichen Kompetenz von Erzieher/innen erfolgen. Sind Maßnahmen nötig, die darüber hinausgehen und z.B. Familien-, Ehe- oder Erziehungsberatung, therapeutische Behandlungen oder materielle Hilfen umfassen, bleibt den Erzieher/innen die Aufgabe, die Eltern über die im jeweiligen Einzelfall sinnvollen (indizierten) Angebote von psychosozialen Diensten und Behörden zu informieren und sie zu deren Nutzung zu motivieren.
Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Vermittlungsfunktion
Viele Erzieher/innen beschränken ihre Vermittlungsfunktion auf Erziehungsberatungsstellen und ein, zwei weitere Institutionen. Es ist ihnen nicht bewusst, dass Kindertageseinrichtungen in ein System höchst unterschiedlicher Jugendhilfeangebote eingebettet sind. Häufig kennen sie nicht die verschiedenen Institutionen und Träger der Jugendhilfe – obwohl Kindertagesstätten laut dem SGB VIII mit diesen Einrichtungen zusammenarbeiten und mit ihnen ein Netzwerk zum Wohle von Kindern und deren Familien bilden sollen. Auch für Erzieher/innen gilt der in § 1 Abs. 3 SGB VIII formulierte Auftrag:
Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere
- junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
- Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
- Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
- dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.
Erzieher/innen sollten also ein Selbstverständnis als Mitarbeiter/innen der Jugendhilfe entwickeln und in ihrer Arbeit versuchen, die Ziele des SGB VIII umzusetzen.
Neben einem neuen Selbstverständnis ist die Kenntnis der wichtigsten Jugendhilfeleistungen Voraussetzung für die Wahrnehmung der Vermittlungsfunktion. Erzieher/innen können sich relevante Informationen aber weder in der Ausbildung noch in der Fortbildung aneignen. Sie müssen in der Regel selbsttätig das nötige Wissen erwerben. Hier gibt es verschiedene Wege:
- Die Erzieher/innen können vom Text des SGB VIII ausgehen. Dieser wurde, mit einer Einführung versehen, vom Bundesministerium für Frauen und Jugend (1993) veröffentlicht. Eine vertiefte Darstellung unter juristischer Perspektive bieten z.B. die Kommentare von Münder und Kollegen (1991) sowie von Möller und Nix (1991). Ferner gibt es Bücher, die mehr die sozialpädagogische Sichtweise betonen, wie diejenigen von Textor (1995a) und Münder (1993).
- Ein anderer Ausgangspunkt wären Bücher, die allgemein und damit umfassender den Jugendhilfebereich darstellen, wie z.B. von Gernert (1993).
- Leiter/innen von Kindertageseinrichtungen bzw. Erzieher/innen können sich zusammentun und gemeinsam den örtlichen Jugendamtsleiter sowie – eventuell zu einem späteren Zeitpunkt – Vertreter der Wohlfahrtsverbände zu Referaten über Institutionen und Leistungen der Jugendhilfe einladen. Dies hat den Vorteil, dass eine Diskussion möglich ist und Fragen zu Einzelfällen besprochen werden können. Selbstverständlich kann auch eine einzelne Kindertagesstätte Vertreter der öffentlichen und freien Jugendhilfe zu Gesprächen einladen.
- Zeitaufwendiger, aber auch interessanter ist der Weg, wichtige Einrichtungen der Jugendhilfe, wie z.B. das Jugendamt, selbst aufzusuchen, mögliche Ansprechpartner ausfindig zu machen und sich von ihnen über ihre Arbeit berichten zu lassen. So wird deutlicher, was diese Fachkräfte leisten, wie sie hilfsbedürftige Kinder und Familien unterstützen und wie eine Zusammenarbeit zwischen ihnen und den Erzieher/innen aussehen könnte. Zugleich kommt es zu persönlichen Kontakten, die sich oft im „Ernstfall“ – also bei der Vermittlung einer Familie – bewähren: Zum einen können den Eltern dann längere Wartezeiten und die Suche nach dem Zuständigen erspart werden. Zum anderen können sie leichter ihre Schwellenangst vor dem Aufsuchen einer Behörde oder eines psychosozialen Dienstes überwinden, wenn die Erzieherin sagen kann: „Gehen Sie doch einmal zur Eheberaterin X. Ich kenne sie persönlich und habe den Eindruck, dass sie Ihnen helfen kann.“
- Zeitaufwendig, aber sehr sinnvoll ist die Erstellung eines Beratungsführers für Kindertagesstätten (Textor 1995b). Er kann von einem Team, einer Gruppe von Erzieher/innen aus verschiedenen Einrichtungen oder auch von einer Fachberaterin bzw. dem Jugendamt erarbeitet werden. Im Beratungsführer finden sich Namen, Anschriften und Telefonnummern von Institutionen der öffentlichen und freien Jugendhilfe, die von den jeweiligen Kindertagesstätten aus leicht erreicht werden können, also in demselben Stadtteil, Ort oder Landkreis liegen. Es ist empfehlenswert, mit den wichtigsten dieser Einrichtungen persönlich oder telefonisch Kontakt aufzunehmen, so dass auch Informationen über Hilfsangebote, Arbeitsweise, Ansprechpartner und Möglichkeiten einer Zusammenarbeit in den Beratungsführer aufgenommen werden können. Dieser dient dann den Kindertagesstätten vor Ort als Informationsquelle, wenn die Erzieher/innen mit hilfsbedürftigen Eltern konfrontiert sind. Selbstverständlich können auch Beratungsführer für Familien erstellt werden. Dies ist aber nicht Aufgabe von Kindertageseinrichtungen; von diesen kann jedoch der Anstoß dazu ausgehen.
- Schließlich können Erzieher/innen mancherorts an psychosozialen Arbeitskreisen teilnehmen, in die Vertreter aus den unterschiedlichsten Institutionen der öffentlichen und freien Jugendhilfe entsandt werden (vgl. § 78 SGB VIII). Hier können sie nicht nur Informationen über psychosoziale Dienste, deren Arbeitsschwerpunkte und Methoden sammeln oder Ansprechpartner finden, sondern auch die Belange von Kindertagesstätten, den betreuten Kindern und deren Familien vertreten. Zugleich wird der Vernetzung der verschiedenen Einrichtungen miteinander Vorschub geleistet.
Deutlich wird, dass die Suche nach geeigneten Hilfsangeboten und Ansprechpartnern nicht erst unter dem Druck eines „Ernstfalls“ erfolgen sollte. Vielmehr sollten Erzieher/innen einen Überblick über die in Tabelle 1 genannten Jugendhilfemaßnahmen haben und wissen, welche Einrichtungen der öffentlichen und freien Jugendhilfe im Umkreis der Kindertagesstätte die jeweilige Leistung anbieten. Dann kann im „Ernstfall“ die Vermittlungsaufgabe schnell erfüllt werden.
Tabelle 1: Angebote der öffentlichen und freien Jugendhilfe nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII)
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Jugendarbeit (§§ 11, 12 SGB VIII)
Jugendsozialarbeit (§ 13 SGB VIII)
Erzieherischer Kinder-/Jugendschutz (§ 14 SGB VIII)
Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie (§ 16 SGB VIII)
Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung (§ 17 SGB VIII)
Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge (§ 18 SGB VIII)
Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 19 SGB VIII)
Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen (§ 20 SGB VIII)
Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht (§ 21 SGB VIII)
Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22-26 SGB VIII)
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Hilfe zur Erziehung (§ 27 SGB VIII)
Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII)
Soziale Gruppenarbeit (§ 29 SGB VIII)
Erziehungsbeistandschaft, Betreuungshelfer (§ 30 SGB VIII)
Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII)
Erziehung in der Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII)
Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII)
Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform (§ 34 SGB VIII)
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII)
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a SGB VIII)
Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung (§ 41 SGB VIII)
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Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII)
Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50 SGB VIII)
Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51 SGB VIII)
Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52 SGB VIII)
Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen (§ 52a SGB VIII)
Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormündern (§ 53 SGB VIII)
Beistandschaft. Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft (§§ 55, 56 SGB VIII)
Gegenvormundschaft des Jugendamts (§ 58 SGB VIII)
Beurkundung (§ 59 SGB VIII)
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In manchen Fällen – z.B. bei unerwünschter Schwangerschaft, Überschuldung, Versorgung eines behinderten bzw. pflegebedürftigen Familienmitglieds oder bei (Sucht-) Krankheit – benötigen Familien auch Hilfen, die über die Angebote nach dem SGB VIII hinausgehen. Deshalb ist es sinnvoll, wenn sich Erzieher/innen zumindest einen kursorischen Überblick über weitere Hilfsangebote für Familien verschaffen. Dazu gehören:
- Leistungen nach dem Familienlastenausgleich (z.B. Kindergeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld, Ausbildungsförderung, Unterhaltsvorschuss, Kinder-, Ausbildungs- und Haushaltsfreibeträge, Abzug von Kinderbetreuungskosten, Abzug der Kosten für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe);
- weitere gesetzliche Leistungen finanzieller Art (z.B. nach dem Wohngeld-, dem Bundessozialhilfe- oder dem Arbeitsförderungsgesetz, Leistungen der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherungen);
- Erholungsangebote (z.B. Familienferienstätten, Urlaub auf dem Bauernhof, Familien-, Kinder- und Jugenderholung, Müttergenesung);
- Beratungsstellen und psychosoziale Dienste (z.B. Drogenberatung, Schuldnerberatung, hauswirtschaftliche bzw. Verbraucherberatung, frei praktizierende Psychotherapeuten, Frauenhäuser, Notrufgruppen, sozialpflegerische Dienste, ambulante Dienste für Behinderte) sowie
- Selbsthilfegruppen und Verbände (z.B. Mütterzentren, Babysitterdienste, Kinderschutzbund, Anonyme Alkoholiker, Treffpunkte für Alleinerziehende).
Selbstverständlich müssen Erzieher/innen diese Hilfsangebote und materiellen Leistungen nicht genau kennen. Es reicht in der Regel für die Wahrnehmung der Vermittlungsfunktion aus, wenn sie von deren Existenz wissen und auf sie verweisen können. Dies setzt voraus, dass sie entsprechendes Informationsmaterial sammeln. Kostenlose Broschüren können z.B. beim Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, bei den zuständigen Bundes- und Landesministerien, bei Behörden und Verbänden angefordert werden. Auch lohnt es sich, einen Ordner „Hilfen für Familien“ anzulegen und in ihm Zeitungsartikel über die psychosozialen Dienste vor Ort und kommunale Leistungen zu sammeln (viele Gemeinden gewähren z.B. Familienermäßigungen oder fördern den Wohnungsbau einkommensschwacher Familien aus eigenen Mitteln). Die Mitarbeiter/innen von Jugend-, Sozial-, Wohnungs- und Gesundheitsämtern, des Allgemeinen Sozialdienstes, der mancherorts vorhandenen Bürgerberatungsstellen und der Geschäftsstellen von Wohlfahrtsverbänden haben zumeist einen guten Überblick über Teilbereiche des sozialen Netzes und können somit auch um Auskünfte (und Informationsmaterial) angegangen werden.
Der Vermittlungsprozess
Der Vermittlungsprozess kann höchst unterschiedlich ablaufen. Er hat beispielsweise eine lange Vorgeschichte und ist recht zeitaufwendig, wenn es um „Problemkinder“ geht. Bevor Erzieher/innen zu der Entscheidung kommen, dass einem verhaltensauffälligen Kind nur durch die „Überweisung“ an eine Frühförderstelle, eine schulvorbereitende Einrichtung oder eine Erziehungsberatungsstelle (zum Zwecke einer Spieltherapie) geholfen werden kann, sollten sie es lange und in verschiedenen Situationen beobachtet und ausführlich (mehrmals) mit den Eltern über sein Verhalten und dessen Ursachen gesprochen haben. Auch müssen – neben den Eltern – die Fachkräfte des jeweiligen psychosozialen Dienstes in den Entscheidungsprozess einbezogen werden.
Wird beispielsweise in einem Einzelfall die Zusammenarbeit mit der Frühförderstelle gesucht, so wird die dort zuständige Fachkraft (Psycholog/in, Sozialarbeiter/in, Heilpädagog/in) sich intensiv über das Verhalten des Kindes in der Krippe bzw. im Kindergarten erkundigen, eventuell in der Gruppe hospitieren und das Kind beobachten sowie Hausbesuche machen. Gemeinsam mit den anderen Fachkräften der Frühförderstelle und unter Einbeziehung der Eltern – und idealerweise der Erzieherin – wird sie einen Therapieplan erstellen. Je nach Entfernung zur Familie wird die Behandlung entweder zu Hause oder in der Frühförderstelle durchgeführt, wobei die Eltern beteiligt werden (Durchführung therapeutischer Übungen). Auch die Erzieherin sollte in die Maßnahme einbezogen werden: „Die Basis der gemeinsamen Arbeit zwischen Kindergarten und Frühförderstelle bildet der ständige gegenseitige Austausch und die Rückmeldung über Beobachtungen, Fortschritte und Schwierigkeiten der Kinder. In diesem Komplex ist auch der Kontakt mit den Eltern eingeschlossen. Er findet in der Form von Elterngruppen, Elternabenden, Einzelgesprächen und Hausbesuchen statt. Auch hier ist die gegenseitige Information sehr wichtig“ (Becker-Textor 1990, S. 78).
Komplizierter und noch zeitaufwendiger kann sich der Vermittlungsprozess gestalten, wenn die Ursachen für die kindlichen Verhaltensauffälligkeiten in der Familie liegen. Dann ist es oft recht schwierig, die Eltern zu motivieren, z.B. eine Ehe- bzw. Familienberatungsstelle oder das Jugendamt aufzusuchen. Manchmal müssen erst einige Gespräche mit ihnen in der Kindertageseinrichtung geführt werden, in denen ihnen zumindest etwas Einsicht in den Zusammenhang zwischen den Problemen des Kindes und der Familiensituation vermittelt wird. Erst dann mag es angebracht erscheinen, sie auf therapeutische bzw. Beratungsangebote oder psychosoziale Dienste hin anzusprechen und zu deren Nutzung zu motivieren. In einigen Fällen können Erzieher/innen auch ein Ungleichgewicht im Familiensystem erzeugen und dadurch erreichen, dass Eltern die Vorschläge befolgen. Beispielsweise können sie bei besonders starken Verhaltensauffälligkeiten des jeweiligen Kindes sagen, dass es für die Gruppe nicht mehr tragbar sei und in Zukunft ganztägig von den Eltern betreut werden müsse, sofern nicht... In anderen Fällen kann der Druck auf die Eltern erhöht werden, indem sich die Erzieher/innen mit Dritten (z.B. Großeltern, dem Arzt des Kindes, einer die Familie betreuenden Sozialarbeiterin des Allgemeinen Sozialdienstes) „verbünden“ – gemeinsam mit anderen ist man stärker.
Generell ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass Eltern den empfohlenen psychosozialen Dienst bzw. die Beratungsstelle aufsuchen, wenn Erzieher/innen das jeweilige Hilfsangebot genau beschreiben und einen Ansprechpartner benennen können. Haben sie aufgrund früherer Kontakte oder aufgrund positiver Erfahrungen mit ähnlichen Fällen selbst Vertrauen in die jeweilige Fachkraft, können sie den Eltern leichter Zuversicht „einflößen“. Bei einer besonders hohen Schwellenangst kann es manchmal aber auch sinnvoll sein, den Eltern das Angebot zu machen, mit ihnen gemeinsam die Beratungsstelle oder den psychosozialen Dienst aufzusuchen und am ersten Gespräch teilzunehmen. Dies hat den zusätzlichen Vorteil, dass die Erzieher/innen ihre eigene Perspektive einbringen können. Wird der Kontakt aufrechterhalten, erfahren sie außerdem, welche Maßnahmen in Angriff genommen worden sind, und können diese manchmal sogar im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen.
In vielen anderen Fällen können Erzieher/innen ihre Vermittlungsfunktion in wenigen Minuten erfüllen. Oft reicht der bloße Hinweis auf ein Hilfsangebot oder eine gesetzliche finanzielle Leistung, um Eltern zu deren Nutzung zu motivieren. Das ist besonders dann der Fall, wenn es um belastende Familiensituationen wie Überschuldung, Geburt eines behinderten Kindes oder Versorgung eines pflegebedürftigen Elternteils geht, in denen Eltern ihre Person und ihr Verhalten nicht in Frage gestellt sehen. Blank und Fenzl (1994, S. 116) ergänzen: „Gerade das Wissen über die Hilfsangebote bietet oft die Möglichkeit, zur Prävention beizutragen. Der Hinweis auf ein bestimmtes Angebot einer Elternvereinigung, die beispielsweise Babysitterdienste oder kostenlose Kinderbetreuung in einer Spielgruppe anbietet, kann für eine Mutter zu einer enormen Entlastung führen“.
Nicht unterschätzt werden sollte die Möglichkeit, der Vermittlungsfunktion durch das Auslegen von Informationsmaterial oder das Aushängen von Zeitungsausschnitten am „schwarzen Brett“ nachzukommen. Eltern können sich dann ungestört – und vor allem ohne Auskunft über ihre Probleme geben zu müssen – über Beratungsstellen, psychosoziale Dienste und finanzielle Hilfen informieren. Die ausgelegten oder ausgehängten Materialien sollten aber immer aktuell sein. Auch kann die Attraktivität des „schwarzen Bretts“ erhöht werden, wenn immer wieder neue Zeitungsausschnitte und Informationsblätter ausgehängt und auch Angebote im Rahmen der Familienselbsthilfe angebracht werden (z.B. Babysitterdienste durch andere Kindergarteneltern, Verkauf gebrauchter Kinderkleidung usw.).
Kindertageseinrichtungen im Netz familienunterstützender Dienste
Im Verlauf der letzten Jahre wurde die Notwendigkeit einer Vernetzung psychosozialer Dienste erkannt. Vielerorts wurde bereits die Zusammenarbeit intensiviert (Bergold/ Filsinger 1993). Jedoch wurde noch nicht genügend berücksichtigt, dass Kindertageseinrichtungen einen zentralen Platz in diesem Netzwerk einnehmen sollten. Eltern haben großes Vertrauen in die Erzieher/innen ihrer Kinder und öffnen sich ihnen gegenüber eher als gegenüber ihnen unbekannten Fachleuten. So erfahren Erzieher/innen häufig von Familienproblemen und können Eltern im Rahmen ihrer Vermittlungsfunktion auf die Hilfsangebote von psychosozialen Diensten und Behörden aufmerksam machen. Auch müssen sie selbst mit diesen Einrichtungen kooperieren, wenn sie z.B. „Problemkinder“ an sie überweisen. Kindertagesstätten sind als Jugendhilfeeinrichtungen Teil des Netzwerks psychosozialer Dienste und arbeiten mit vielen Institutionen der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege zusammen.
Literatur
Becker-Textor, I.: Schwierige Kinder gibt es nicht – oder doch? „Problemkinder“ im Kindergarten. Freiburg: Herder 1990
Blank, B./Fenzl, S.M.: Elternberatung und Vermittlung von Hilfsangeboten. In: Textor, M.R. (Hrsg.): Elternarbeit mit neuen Akzenten: Reflexion und Praxis. Freiburg: Herder 1994, S. 108-117
Bergold, J.B./Filsinger, D. (Hrsg.): Vernetzung psychosozialer Dienste. Theoretische und empirische Studien über stadtteilbezogene Krisenintervention und ambulante Psychiatrie. Weinheim: Juventa 1993
Bundesministerium für Frauen und Jugend (Hrsg.): Kinder- und Jugendhilfegesetz (Achtes Buch Sozialgesetzbuch). Bonn: Selbstverlag, 5. Aufl. 1993
Gernert, W.: Jugendhilfe. Einführung in die sozialpädagogische Praxis. München: Reinhardt, 4. Aufl. 1993
Möller, W./Nix, C. (Hrsg.): Kurzkommentar zum Kinder- und Jugendhilfegesetz. Weinheim: Beltz 1991
Münder, J.: Familien- und Jugendrecht. Eine sozialwissenschaftlich orientierte Darstellung des Rechts der Sozialisation. Band 2: Jugendhilferecht. Weinheim: Beltz, 3. Aufl. 1993
Münder, J. u.a.: Frankfurter Lehr- und Praxiskommentar zum Kinder- und Jugendhilfegesetz. Münster: Votum 1991
Textor, M.R.: Praxis der Kinder- und Jugendhilfe. Handbuch für die sozialpädagogische Anwendung des SGB VIII. Weinheim: Beltz, 2. Aufl. 1995a
Textor, M.R.: Beratungsführer für Kindertagesstätten. KinderTageseinrichtungen aktuell, KiTa BY 1995b, 7, S. 46-48