Aus: Bildung, Erziehung, Betreuung von Kindern in Bayern 1996, Heft 2, S. 4-6 (Der Text wurde etwas überarbeitet und gekürzt.)
Ingeborg Becker-Textor
Vorbemerkung: Der folgende Artikel ist aus einer historischen Perspektive heraus interessant. Das Bayerische Kindergartengesetz wurde am 8. Juli 2005 durch das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) ersetzt.
Im Bayerischen Kindergartengesetz vom 25. Juli 1972 wird im Art. 1 der Kindergarten näher definiert: "Kindergärten sind Einrichtungen im vorschulischen Bereich. Sie dienen der Erziehung und Bildung vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht". Der Kommentar von Straßberger (1994) führt dazu näher aus: "Einrichtungen im vorschulischen Bereich sind zu verstehen als familienergänzende und -beratende Einrichtungen ... Kindergärten im Sinne des Gesetzes sollen keine 'Vorschulen', d.h. Schulen vor der Schule sein ...; damit Abgrenzung gegenüber Einrichtungen, die auf jede Erziehung und Bildung verzichten oder einseitig nur Bildung im Sinne von Lerngutvermittlung betreiben wollen ..." (S. 16).
Die Aufgaben des Kindergartens werden in Art. 7 BayKiG festgelegt: "Der Kindergarten unterstützt und ergänzt die familiäre Erziehung, um den Kindern nach Maßgabe wissenschaftlicher Forschungsergebnisse beste Entwicklungs- und Bildungschancen zu vermitteln. Er bietet kindgemäße Bildungsmöglichkeiten an, gewährt allgemeine und individuelle erzieherische Hilfen, fördert die Persönlichkeitsentfaltung sowie soziale Verhaltensweisen und versucht, Entwicklungsmängel auszugleichen. Er berät Eltern in Erziehungsfragen".
Der Generalauftrag des Kindergartens ist damit gesetzlich verankert: familienergänzende Erziehungsaufgabe mit dem Ziel, den Kindern beste Entwicklungs- und Bildungschancen zu vermitteln. Damit unterscheidet sich der Kindergarten nach dem Bayer. Kindergartengesetz in keiner Weise von einem Kindergarten nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz: "In Kindergärten ... in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten, soll die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefördert werden. Die Aufgabe umfaßt Betreuung, Bildung und Erziehung des Kindes. Das Leistungsangebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren (KJHG)" (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 1995, S. 64). Ferner hat der Kindergarten schon immer den Auftrag zur Kooperation mit Eltern, mit Angeboten der Jugend- und Familienhilfe und zur Vernetzung. Daran hat sich nichts geändert und wird sich auch nichts ändern.
Es verlockt, noch einen Blick auf die Empfehlungen der Bildungskommission, den Strukturplan für das Bildungswesen, zu werfen. Die Bildungskommission des Deutschen Bildungsrates legte bereits 1970 - also vor Inkrafttreten des Bayerischen Kindergartengesetzes - ihren Bericht vor, der mit allen Bundesländern abgestimmt wurde und dessen Gedanken wohl bis heute manches Kindergartengesetz oder Kindertagesstättengesetz prägen. Der Elementarbereich wird hier als ein Teil des Bildungssystems verstanden. Die Aufgaben des Kindergartens beschreibt die Bildungskommission: "Kindergärten erfüllen zwei unterschiedliche Aufgaben: Einmal entlastet die Aufnahme von Kindern für bestimmte Zeiten des Tages insbesondere die Mütter zugunsten von Aufgaben, die ihnen durch den Haushalt, jüngere Kinder oder eine Berufstätigkeit entstehen; zum anderen sollen die vorschulischen Einrichtungen die Kinder pädagogisch fördern" (Deutscher Bildungsrat, 1973, S. 102).
Auch zur Realisierung dieser Aufgabe äußerte sich die Bildungskommission: "Zu den traditionellen Leitgedanken der Kindergärten gehört es, der Eigenart des Kindes einen besonderen Freiheitsraum zu schaffen und Gelegenheit zu kindgemäß-spielerischer Betätigung in einer Gemeinschaft zu geben. Bei der vermuteten Eigenart der Kindheit ansetzend, soll dem Kind die Umwelt über die eigene Familie hinaus nähergebracht werden ... Die pädagogische Praxis des heutigen Kindergartens [1970!] entspricht der Theorie des selbsttätig reifenden Kindes. Man wartet darauf, was das Kind in seiner Entwicklung 'selbsttätig' hervorbringt, um dann das herangereifte Vermögen zu stärken und zu fördern. Es ist ein Grundprinzip der Erziehungsarbeit im Elementarbereich, daß die Lernprozesse an die Entwicklungs- und Lerngeschichte jedes Kindes anknüpfen. Es würde einen Rückfall in ein normatives Entwicklungsdenken bedeuten, wenn man sich darum bemühen würde, diese Unterschiede so schnell wie möglich einzuebnen, statt gerade von ihnen auszugehen ... Die Beobachtung und Respektierung der Individualität schon des kleinen Kindes ist darüber hinaus eine wichtige Voraussetzung für die Identitätsfindung des Kindes und die Förderung einer größeren Selbständigkeit und Unabhängigkeit ..." (Deutscher Bildungsrat, 1973, S. 103ff.).
Die Bildungskommission stellte auch die Forderung nach einer erneuerten Kindergartenpädagogik auf: "Die erneuerte Kindergartenpädagogik muß sich neben der Förderung der kognitiven und sozialen Entwicklung in verstärktem Maße den Problemen der emotionalen Entwicklung eines Kindes widmen und besonders emotionalen Störungen nachgehen, wie sie häufig als Folge von Erziehungsschäden entstehen. Vielfach sind diese die eigentliche Ursache für den Entwicklungsrückstand von Kindern, so daß die gesteigerten Lernmöglichkeiten einer neuen Reizumwelt für sich nur wenig nützen, weil sie von solchen Kindern nicht aufgegriffen werden können" (Deutscher Bildungsrat, 1973).
Und nicht zuletzt beschreibt die Bildungskommission die wichtigsten Kriterien der Inhalte guter Kindergartenarbeit:
- "Der Kindergarten bietet viele Möglichkeiten für soziales Lernen;
- er berücksichtigt die individuellen Unterschiede der Kinder und ihre besonderen Bedürfnisse;
- er geht von der unmittelbaren Umgebung des Kindes aus, die expansiv im Sinne einer Umweltanreicherung erweitert und erschlossen wird;
- er gibt den Kindern genügend Zeit, um sich frei und durch vielerlei Medien ausdrücken zu können;
- er erlaubt dem Kind den Einsatz seines ganzen Körpers und gewährt genügend Ruhepausen;
- er legt die Grundlagen für späteres Lernen und achtet auf Krisenpunkte in der Lernentwicklung;
- er berücksichtigt die Interessen und Bedürfnisse der Eltern, indem der sozio-kulturelle Hintergrund der Kinder bei der Programmgestaltung mitreflektiert wird und die Eltern durch die Erzieher beraten und an der Planung beteiligt werden. ...
Vom Eintritt des Kindes in den Kindergarten an ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Elternhaus notwendig. Die Eltern sollten regelmäßig über die Entwicklung ihrer Kinder unterrichtet und mit informierendem Material versehen werden, damit sie die Arbeit des Kindergartens verstehen und unterstützen können. Auftretende Schwierigkeiten sollen in gemeinsamen Besprechungen mit den Eltern beraten und weitere Formen der aktiven Mitarbeit der Eltern in den Kindergärten entwickelt werden" (Deutscher Bildungsrat, 1973, S. 115).
Fazit für den Kindergarten im Jahr 1996: Erziehung, Bildung, Betreuung sind seit jeher untrennbar miteinander verbunden. Kindliches Wohlbefinden lässt erst Motivation und Aufnahmebereitschaft für kognitive Lernangebote - im Sinne von Bildungsangeboten - entstehen. Emotionale Sicherheit führt zu Selbstvertrauen, ermutigt das Kind, unbekannte Wege zu gehen, ein Experiment zu wagen. Soziale Fähigkeiten helfen dem Kind, sich in der Gemeinschaft der Gleichaltrigen und in der Welt zurechtzufinden. Im Spiel übt das Kind Entscheidungsfreiheit und entwickelt demokratisches Grundverständnis. Eine vorbereitete Umgebung und Projektarbeit öffnen dem Kind neue Perspektiven für elementares Lernen im Blick auf die Schule und das spätere Leben.
Erziehung, Bildung, Betreuung sind also keine Gegensätze, grenzen sich nicht gegenseitig aus, sondern ergänzen sich bei jedem Kind in einem anderen "Mengenverhältnis". Der Auftrag des Kindergartens heißt: Erziehung - Bildung - Betreuung. Noch Fragen?
Literatur
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII). Bonn 1995
Deutscher Bildungsrat: Empfehlungen der Bildungskommission. Stuttgart: Klett 1973
Straßberger, G.: Bayerisches Kindergartengesetz. Köln: Deutscher Gemeindeverlag, 6. Aufl. 1994