Jugendministerkonferenz in Weimar am 17./18. Mai 2001
Beschluss zu TOP 10
- Die Jugendministerkonferenz nimmt den Bericht der Kommission Kindertagesstätten, Tagespflege, Erziehung in der Familie "Der Lernort Praxis in der Ausbildung der Erzieherinnen und Erzieher" zur Kenntnis. Sie betont die Notwendigkeit, in den Ländern Formen der Zusammenarbeit der Lernorte "Praxis" und "Schule" zu verstärken und weiter zu entwickeln.
- Die Jugendministerkonferenz bittet die Kultusministerkonferenz, den Kultusministerinnen und -minister der Länder zu empfehlen, die Ergebnisse des Kommissionsberichtes im Rahmen der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zu berücksichtigen.
- Der Beschluss und der Bericht sollen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Protokollnotiz Baden-Württemberg
Es besteht Einigkeit darüber, dass mit der Zustimmung zu dieser Vorlage die Geeignetheit anderer Ausbildungen und Fachrichtungen für die darin angesprochenen Aufgaben nicht in Frage gestellt wird.
Der "Lernort Praxis" in der Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern
Kommission Kindertagesstätten, Tagespflege, Erziehung in der Familie (Bericht vom 18. Januar 2001)
Ausgangspunkt
Die Jugendministerinnen und Jugendminister haben auf ihrer Konferenz am 25./26. Juni 1998 in Kassel im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung der Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern festgestellt, dass veränderte Lebenswelten, Familienstrukturen und soziale Rahmenbedingungen sowie gesteigerte Erwartungen an Erziehung, Bildung und Betreuung die Arbeitsfelder der Erzieherinnen und Erzieher in den Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe entscheidend prägen und dass sich vor diesem Hintergrund auch die Anforderungen an die Qualifikation der Fachkräfte mit neuer Dringlichkeit stellen. Erzieherinnen und Erzieher müssen in der Lage sein, die Schlüsselprobleme des durch gesellschaftliche Veränderungen geprägten Lebens von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien zu erkennen, ihre Angebotsstruktur darauf auszurichten und im pädagogischen Prozess angemessen darauf zu reagieren. Darüber hinaus gewinnt die Arbeit mit den Eltern, dem sozialen Umfeld, den kooperierenden Diensten und Einrichtungen an Bedeutung. Eine Ausbildung, die auf eine solche Berufspraxis vorbereiten soll, muss die Lebensrealität ihrer Klientel ebenso in den Blick nehmen, wie die Dynamik des sozialpädagogischen Arbeitsfeldes; sie muss sich lösen von einer an Fächern und Wissenschaftsdisziplinen orientierten Qualifikation und hinkommen zu einer Orientierung des Fächerkanons an Verwendungssituationen in der Berufspraxis; sie muss weg von konventionellem Unterricht und lernstoffbezogenem Lernen sowie von der Trennung zwischen schulischer Innenwelt und sozialem Umfeld und hinkommen zu einer Arbeit in situationsbezogenen Projekten, einem forschenden und entdeckenden Lernen in ganzheitlichen Zusammenhängen; die Vermittlung veränderter Lerninhalte und geänderter Zielsetzungen muss sich auf die Gestaltung des Lernarrangements selbst auswirken, indem, bezogen auf die Lebens- und spätere Berufspraxis der Schülerinnen und Schüler, projektorientiert, disziplinübergreifend und kooperativ gelernt wird; Ausbildung muss die Prinzipien der pädagogischen Arbeit zum Grundsatz eigener Unterrichtsgestaltung machen.
Gleichzeitig hat die Jugendministerkonferenz festgestellt, dass die Sicherstellung dieser Qualifikation nicht alleinige Aufgabe der schulischen Ausbildungsstätten ist, sondern dass die Kinder- und Jugendhilfe in den praktischen Ausbildungsabschnitten unmittelbar dazu beitragen muss, die Qualifizierungsziele und -inhalte zu erreichen. In Anerkennung dieser Verantwortung haben die Jugendministerinnen und Jugendminister der Länder zu den Arbeitsfeldern, Aufgabenprofilen und Qualifikationsanforderungen der Erzieherinnen und Erzieher eine Analyse erstellen lassen und diese der Kultusministerkonferenz für die Neufassung der Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und die Prüfung von Erzieherinnen und Erziehern zur Verfügung gestellt.
Besonders begrüßenswert ist, dass die Kultusministerkonferenz auf ihrer 161. Amtschefkonferenz am 27./28. Januar 2000 nunmehr eine neue Rahmenvereinbarung zur Ausbildung und Prüfung von Erzieherinnen und Erziehern beschlossen hat, in der - unter ausdrücklichen Verweis auf den Beschluss der Jugendministerkonferenz vom 25./26. Juni 1998 mit Blick auf das berufliche Anforderungsprofil von Erzieherinnen und Erziehern - die mit der Ausbildung angestrebten Qualifikationen beschrieben und als Bezugspunkt für den gesamten Ausbildungsprozess bestimmt werden. Darüber hinaus wird - der Komplexität und Vielgestaltigkeit sozialpädagogischer Praxis Rechnung tragend - auf die Festlegung von Fächern verzichtet; stattdessen werden Lernbereiche sowie methodisch-didaktische Grundsätze vereinbart, die ein ganzheitliches Lernen ermöglichen sollen. Mit dieser Rahmenvereinbarung wird der Praxis als Bezugspunkt der Ausbildung eine größere Bedeutung beigemessen und auch eine stärkere Mitverantwortung bei der inhaltlich-fachlichen Gestaltung der Ausbildung zuerkannt.
Die mit der neuen Rahmenvereinbarung festgeschriebene gemeinsame Verantwortung von Schule und Praxis für die Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern kann nur dann verantwortungsvoll wahrgenommen werden, wenn die strikte Zweiteilung der Ausbildung, bei der theoretisches Wissen nur in der Schule und praktische Erfahrungen nur in der Praxis vermittelt werden, zu Gunsten eines sich ergänzenden Miteinanders überwunden und eine Neubestimmung des Verhältnisses der Lernorte Schule und Praxis vorgenommen wird. Dies gilt es auch bei der Umsetzung der neuen Rahmenvereinbarung in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen auf Länderebene zu berücksichtigen. Um die Wahrnehmung der gemeinsamen Verantwortung von Schule und Praxis für die Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass der Dialog zwischen Kultus- und Oberster Landesjugendbehörde, als ein Vertreter der Abnehmerseite der Kinder- und Jugendhilfe, auf Länderebene fortgesetzt wird. Vor dem Hintergrund der Komplexität der Jugendhilfepraxis sowie angesichts der zu bewältigenden neuen Anforderungen muss sich von einem zu eng gefassten Aufgaben- und Zuständigkeitsdenken gelöst werden. Die Umsetzung der neuen Rahmenvereinbarung in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sollte deshalb in partnerschaftlicher Zusammenarbeit von Kultusseite und der Seite der Obersten Landesjugendbehörden erfolgen.
Grundsätze für die Ausbildung
Die Obersten Landesjugendbehörden empfehlen daher, folgende Grundsätze bei der Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern zu berücksichtigen:
- Aus der Sicht der Obersten Landesjugendbehörden brauchen die Erzieherinnen und Erzieher, die zukünftig fähig sein sollen die Praxis zu gestalten, Erfahrungen sowohl aus dem "Lernort Schule" als auch aus dem "Lernort Praxis". Die Kompetenzen, die die Erzieherinnen und Erzieher in der Praxis brauchen, können keineswegs alle in der fachschulischen Ausbildung angemessen erworben werden. Wichtige Lernerfahrungen brauchen den "Lernort Praxis". Umgekehrt sind für eine nicht nur auf passive Anpassung abzielende Ausbildung Erfahrungen im "Lernort Schule" unabdingbar.
- Für die Praxis bedeutet das, will sie sich dauerhaft als ein unverzichtbarer Partner in den Prozess der Weiterentwicklung der Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern einbringen, dass sie sich selbst zunehmend als ein Lernort begreift, der eine differenzierte Auseinandersetzung mit den am "Lernort Schule" erworbenen Kenntnissen in konkreten Handlungssituationen ermöglicht und sich dafür qualifiziert. Für den "Lernort Schule" hingegen heißt das, die Praxis als einen Lernort wahrzunehmen, der für die Überprüfung der vorwiegend theoriegeleiteten Bearbeitung praxisnaher Fragestellungen unverzichtbar ist und anerkennt, dass der Erwerb beruflicher Handlungskompetenz nur in sinnstiftenden und praxisbezogenen Kontexten möglich ist.
- Im Rahmen der Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern entspricht der "Lernort Praxis" dem Einsatzfeld dieser Berufsgruppe. Als vorrangiges Einsatzfeld gilt der gesamte Bereich der Kinder- und Jugendhilfe mit den Arbeitsfeldern Kindertagesbetreuung, Hilfen zur Erziehung und Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit/ erzieherischer Kinder- und Jugendschutz. Die praktischen Erfahrungsräume für die Schülerinnen und Schüler sind die Praxisstellen, die aus den Einrichtungen und Diensten dieser Arbeitsfelder als geeignet ausgewählt wurden. Sie bilden den "Lernort Praxis" im Rahmen der Ausbildung.
- Der "Lernort Praxis" trägt eine große Verantwortung für die Umsetzung der im "Lernort Schule" erworbenen Kenntnisse. Darüber hinaus soll er den Schülerinnen und Schülern persönliche und professionelle Sicherheit und Stabilität vermitteln sowie zentrale Schlüsselkompetenzen stärken. Als geeignet ausgewählte Praxisstellen sind unverzichtbar für die Realisierung der Ziele der Ausbildung. Sie sind durch ihren jeweiligen Aufgabenbereich, ihre Zielgruppe und auf Grund des pädagogischen Konzeptes in der Lage, insbesondere folgende Lernerfahrungen zu ermöglichen oder zu vermitteln:
- Umsetzung ganzheitlicher Arbeitsansätze, die der Komplexität der Jugendhilfepraxis Rechnung tragen;
- Umsetzung der erlernten interdisziplinären Arbeitsformen, der verschiedenen Konzepte, Methoden und Medien der sozialpädagogischen Arbeit in den pädagogischen Tagesablauf;
- praktische Gestaltung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, Erwachsenen, Institutionen und Einrichtungen;
- nachvollziehbare Konzeptionsentwicklung und Umsetzung im Hinblick auf die betroffene Zielgruppe und die Besonderheiten des Umfeldes sowie eine entsprechende Angebotsgestaltung;
- Sicherheit bei der Beobachtung, dem Erkennen des Entwicklungsstandes des Kindes/ Jugendlichen, bei der Analyse der Situation, Lebenswirklichkeit und Umfeld des Kindes/ Jugendlichen, der angemessenen Handlungsweise;
- Einüben von planerischer, didaktischer, kommunikativer und diagnostischer Kompetenz;
- Kennenlernen von partizipativen Formen der innerbetrieblichen Organisation und der Partizipationsmodelle in der Arbeit mit den Kindern, Jugendlichen und Eltern;
- kritische Reflexion von Einstellungen, Haltungen, pädagogischen Zielen und Arbeitsformen im Team.
Rahmenbedingungen für die Ausbildung
Aus der Sicht der Obersten Landesjugendbehörden sind für die Neubestimmung des Verhältnisses der Lernorte Schule und Praxis als Voraussetzung für die Wahrnehmung der gemeinsamen Verantwortung bestimmte Rahmenbedingungen erforderlich, die bei der Umsetzung der neuen Rahmenvereinbarung in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen auf Länderebene berücksichtigt werden sollten:
- Unabhängig davon, ob die Ausbildung ein- oder zweiphasig ist, ist sie nicht alleinige Aufgabe der schulischen Ausbildungsstätten. Die Obersten Landesjugendbehörden stehen mit in der Verantwortung, für die Sicherstellung der Qualifikation in der gesamten Ausbildung zu sorgen. Die Ausbildung ist ein gemeinsames Anliegen sowohl der Obersten Schulaufsicht als auch der Obersten Landesjugendbehörden.
- Um die Wahrnehmung der gemeinsamen Verantwortung von Schule und Praxis zu gewährleisten, sollten in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der Länder fest verankerte Strukturen geschaffen werden, die den beständigen Austausch und wechselseitigen Bezug zwischen den Lernorten gewährleisten. Die Einrichtung eines Beirates am "Lernort Schule", der - wie im Land Hessen - aus Lehrkräften der Schule und berufserfahrenen sozialpädagogischen Fachkräften, die die Kinder- und Jugendhilfe selbst benennt, zusammengesetzt und in der Ausbildungsverordnung verpflichtend vorgeschrieben ist, erscheint als eine geeignete Möglichkeit. Dabei sollte seitens der Kinder- und Jugendhilfe darauf geachtet werden, dass alle drei Arbeitsfelder entsprechend vertreten sind.
- In den Ländern sollten Rahmenbedingungen geschaffen werden, die die Entwicklung eines Curriculums erlauben, das die Lernorte "Schule" und "Praxis" im Grundsatz als gleichwertig anerkennt und ihre gemeinsame Verantwortung für die Ausbildung von Schlüsselqualifikationen für die pädagogische Arbeit angehender Erzieherinnen und Erzieher unterstützt.
- Zur Vertiefung des gegenseitigen Verständnisses sollten gemeinsame Fortbildungen von den am "Lernort Schule" tätigen Lehrkräften und den in die Ausbildung einbezogenen Vertreterinnen und Vertreter des "Lernortes Praxis" vereinbart werden.
- Die Ausbildung zur staatlichen anerkannten Erzieherin/ zum staatlich anerkannten Erzieher ist als Breitbandausbildung konzipiert. Ausgehend von dem Berufsbild von Erzieherinnen und Erziehern können diese in den klassischen Arbeitsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe: Kindertagesbetreuung, Hilfen zur Erziehung und Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit/ erzieherischer Kinder- und Jugendschutz, aber auch in Arbeitsfeldern außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe zum Einsatz kommen. Solche Arbeitsfelder ergeben sich in der Kindertagesbetreuung in den Kindertageseinrichtungen - Krippe, Kindergarten, Hort -, bei den Hilfen zur Erziehung in der sozialen Gruppenarbeit, sozialpädagogischen Familienhilfe, Erziehung in einer Tagesgruppe, Heimerziehung, sonstige betreute Wohnformen, sozialpädagogischen Einzelbetreuung, Inobhutnahme und der Frühförderung. In der Jugendarbeit geht es um Tätigkeiten in Jugendfreizeiteinrichtungen, Kinder- und Jugendprojekten und sozialpädagogisch betreuten Spielplätzen. Zu den Arbeitsbereichen der Jugendsozialarbeit zählen die Schulsozialarbeit, die berufspädagogischen Ausbildungsangebote und die Betreuungstätigkeiten in Jugend- und Lehrlingswohnheimen, sowie für ausländische Jugendliche. In dem Arbeitsbereich des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes geht es um Maßnahmen zur Prävention vor Sucht und Gewalt, um Verkehrserziehung, Medienschutz und Medienkompetenzvermittlung. Arbeitsbereiche und Einrichtungen außerhalb der Jugendhilfe können sein: Eingliederungshilfe nach BSHG, z. B. Werkstätten für Behinderte oder Heime für geistig und/oder körperlich behinderte Kinder und Jugendliche, aber auch Kinderkrankenhäuser, Förderschulen, Sonderschulinternate und Frauenhäuser. In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der Länder sollte sichergestellt werden, dass die Schülerinnen und Schüler während ihrer gesamten Ausbildung praktische Fähigkeiten (Kenntnisse und Fertigkeiten) in mindestens zwei der genannten klassischen Arbeitsfelder erwerben können.
- In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der Länder sollte sichergestellt werden, dass der Erwerb praktischer Fähigkeiten am "Lernort Praxis" gleichermaßen relevant für den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung ist wie der Erwerb von Kenntnissen am "Lernort Schule". In diesem Zusammenhang sollte auch sichergestellt werden, dass ein Vertreter/ eine Vertreterin des "Lernortes Praxis" als Mitglied in den Prüfungsausschuss gewählt wird.
Anforderungen an die Lernorte
Für die Umsetzung dieser Grundsätze formulieren die Obersten Landesjugendbehörden für den "Lernort Schule" und den "Lernort Praxis" folgende Anforderungen im Sinne von Qualitätsmerkmalen:
1. Qualitätsmerkmale des "Lernortes Schule"
- der "Lernort Schule" öffnet sich gegenüber der Praxis als ein Lernort;
- der "Lernort Schule" kooperiert mit dem "Lernort Praxis" bei der Entwicklung des schulbezogenen Curriculums;
- der "Lernort Schule" entwickelt gemeinsam mit dem "Lernort Praxis" die für die Ausbildung relevanten Ziele, Themen und Schwerpunkte;
- der "Lernort Schule" erstellt gemeinsam mit dem "Lernort Praxis" einen Ausbildungsplan für die Schülerinnen und Schüler in den praktischen Ausbildungsabschnitten;
- zwischen dem "Lernort Schule" und dem "Lernort Praxis" finden regelmäßige Absprachen über den Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler statt;
- der "Lernort Schule" holt zur Feststellung der Berufsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler die Beurteilung des "Lernortes Praxis" ein;
- der "Lernort Schule" beteiligt geeignete Vertreterinnen und Vertreter des "Lernortes Praxis" an den Prüfungen;
- der "Lernort Schule" hat Interesse an der Mitarbeit von erfahrenen Praktiker(n)/innen Erzieher(n)/innen und Sozialpädagog(en)/innen im Unterricht;
- Lehrkräfte hospitieren in dem "Lernort Praxis" und können dort z. B. beratend mitwirken;
- der "Lernort Schule" übernimmt Mitverantwortung für die Weiterentwicklung und Sicherung von Qualitätsstandards in der sozialpädagogischen Praxis, durch Etablierung gemeinsamer Gremien für eine vernetzte Professionalisierung beider Lernorte, wie Arbeitskreise, sozialpädagogische Zentren etc.
2. Qualitätsmerkmale des "Lernortes Praxis"
Folgende Anforderungen an die Träger von Praxiseinrichtungen, die Praxisstellen und die Praxisanleitung sind zu stellen:
- Der "Lernort Praxis" hat Verantwortung für die Weiterentwicklung und Sicherung von Qualitätsstandards in der sozialpädagogischen Praxis. Der Träger sollte den Zusammenhang zwischen Qualitätssicherung der pädagogischen Arbeit und der Qualifizierung der Praxis als Lernort anerkennen.
- Die Ausbildung von Nachwuchskräften ist eine wichtige Personalentwicklungsaufgabe und gehört in besonderem Maße zur Verantwortung der Träger.
- Der Träger sollte dafür sorgen, dass die Einrichtungen zur Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der Ausbildung ein ausreichendes Zeitbudget zur Verfügung gestellt bekommen, weil nur so eine Kontinuität in der Zusammenarbeit zwischen den Lernorten gewährleistet werden kann.
- Der Träger sollte in diesem Zusammenhang die Fort- und Weiterbildung, die Fachberatung sowie die Supervision für eine wichtige Voraussetzung halten.
- Der Träger sollte Mittel zur Qualifizierung von berufserfahrenen Fachkräften für die Anleiterinnentätigkeit zur Verfügung stellen und mit dafür Sorge tragen, dass vor einer Anleitungstätigkeit auch eine entsprechende Fortbildung bzw. Qualifizierungsmaßnahme absolviert wurde.
- Der Träger achtet darauf, dass der Personalschlüssel in den Einrichtungen eingehalten wird, um zu gewährleisten, dass Schülerinnen und Schüler während ihrer praktischen Ausbildungsabschnitte i. d. R. nicht ohne Anleitung tätig werden und Schülerinnen und Schüler nicht als Ersatz für eine sozialpädagogische Fachkraft eingesetzt werden.
- Der Träger stellt sicher, dass die Einrichtung über eine schriftliche pädagogische Konzeption verfügt.
- Zur Konzeption der jeweiligen Einrichtung muss es gehören, sich selbst als ein "Lernort" zu definieren und zwar im doppelten Sinne; das Team der Einrichtung versteht sich selbst als eine lernende Organisationseinheit; dieses Selbstverständnis wiederum ist die Voraussetzung dafür, dass sich die Einrichtung auch als ein "Lernort" für andere öffnet; die Einrichtung versteht sich dann selbst als ein "Lernort" innerhalb von Ausbildung, wenn sie ein Interesse sowohl an Weiterentwicklung der sozialpädagogischen Praxis als auch an der Förderung eines qualifizierten Nachwuchses hat.
- Es muss die Bereitschaft zur Entwicklung umfassender Beziehungen zum "Lernort Schule" vorliegen, die die generelle Bereitschaft zur Mitwirkung am Ausbildungsprozess einschließt; insbesondere muss die Bereitschaft vorliegen,
- bei der Entwicklung des schulbezogenen Curriculums mitzuarbeiten;
- sich an Projekten oder dem schulischen Unterricht zu beteiligen;
- einen Ausbildungsplan für die Schülerinnen und Schüler in den praktischen Ausbildungsabschnitten gemeinsam mit dem "Lernort Schule" zu erstellen;
- dem "Lernort Schule" regelmäßig eine Rückmeldung über den Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler zu geben;
- die Berufsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler nach geklärten und benannten Kriterien zu beurteilen;
- sich an Prüfungen zu beteiligen.
- In Anerkennung der Zuständigkeit des Trägers ist es für ein Gelingen der Ausbildung unabdingbar, dass auch die Einrichtungsleitung Verantwortung für die Schülerinnen und Schüler während der praktischen Ausbildungsabschnitte übernimmt. Sie sorgt dafür, dass den Schülerinnen und Schülern Fachkräfte zur Seite gestellt werden, die über eine mindestens zweijährige, einschlägige Berufserfahrung verfügen und für die Anleitung besonders qualifiziert sind. Dabei ist wesentlich, dass den Fachkräften, die die Anleitung übernehmen, im Rahmen der Dienstplangestaltung ein entsprechendes Zeitbudget für die Qualifizierung dieser Aufgabe durch den Besuch von Fortbildungen und für diese Tätigkeit zur Verfügung gestellt wird.
Quelle: http://www.brandenburg.de/land/mbjs/jugend/52beruf2.htm