Zitiervorschlag

Mittagessen in Tageseinrichtungen - ein "geldwerter Vorteil"!

Internationale Vereinigung der Waldorfkindergärten e.V., Region NRW

 

Die Finanzverwaltung hat bei Betriebsprüfungen nicht nur darauf aufmerksam gemacht gestellt, dass Mahlzeiten, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Einrichtung erhalten, als "Sachbezug" zu bewerten und als "geldwerte Vorteile" steuerlich zu behandeln sind. Ein Träger wurde auch zu erheblichen Nachzahlungen aufgefordert.

Dies bedeutet: Sachbezüge sind als Bestandteil des Arbeitslohnes anzusehen. Dieser Sachbezug muss als individuelles Einkommen oder durch den Arbeitgeber pauschal versteuert werden, wenn durch die Beschäftigten keine Erstattung zumindest in der Höhe des maßgeblichen Sachbezugswertes erfolgt ist.

Die Regelungen sind für alle Einrichtungen bedeutsam, in denen Mitarbeiterinnen Mahlzeiten erhalten.

Leider konnte, trotz erheblicher Bemühungen und vieler Unterstützungen, über das Fach- und Finanzministerium in NRW keine bundesweit einheitliche Klärung dahingehend erreicht werden, dass das Essen der Beschäftigten mit den Kindern als im "überwiegenden betrieblichen Interesse" liegend anzusehen ist und daher keine Verpflichtung zur Versteuerung besteht. Die Regelungen des Einkommensteuergesetzes sind insofern maßgeblich.

Es wird mit dieser Handreichung versucht, eine Übersicht zur geltenden Rechtslage, die sich aus dem Einkommensteuergesetz ergibt, und auf die sich daraus ergebenden Verpflichtungen zu geben.

Diese Hinweise sind als Orientierung zu verstehen. Für die Ausführungen wird keine Haftung übernommen. Da bei der Bearbeitung deutlich wurde, dass verschiedene Finanzverwaltungen sehr unterschiedlicher Interpretationen zu einzelnen Regelungen des Einkommensteuergesetzes vornehmen, kann es durchaus sein, dass im Einzelfall eine "günstigere" Interpretation vorgenommen wird (Der Geschäftsstelle liegt eine solche Interpretation auch schriftlich vor. Dieser Auffassung wird von anderen Finanzverwaltung heftig widersprochen).

A. Grundlagen

B. Notwendige Differenzierung zur Bewertung der Situation

Es ist eine Differenzierung nach den verschiedenen Mahlzeiten erforderlich, da nicht alle Mahlzeiten in gleicher Weise als "Sachbezüge" zu bewerten sind.

Diese Differenzierung muss der Finanzverwaltung u.U. im Einzelfall deutlich werden, da einzelne Finanzverwaltungen bei Prüfungen sehr unterschiedliche Auffassungen vertreten haben.

B.1 Frühstück

B.2 Mittagessen

B.3 Getränke

"Getränke, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern außerhalb von Mahlzeiten zum Verzehr unentgeltlich oder verbilligt überlässt ... gehören als Aufmerksamkeiten nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn" (aus: PC-Lexikon für das Lohnbüro 2002).

C. Handhabungs-Vorschläge

Empfehlung

Um jedoch in keinem Fall "Risiken" im Zusammenhang mit der Anerkennung als finanzschwacher Träger nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen einzugehen, sollte in jedem Fall eine Erstattung durch die Mitarbeiterinnen realisiert und von einer Berücksichtigung als zu versteuernde Sachbezüge abgesehen werden.

Eine andere Handhabung könnte zu einem Problem im Zusammenhang mit der Anerkennung als "finanzschwacher Träger" in NRW führen. Finanzschwache Träger dürfen ihre Beschäftigten nicht besser stellen als vergleichbar Beschäftigte im öffentlichen Dienst (sogenanntes: "Besserstellungsverbot"). Die Bereitstellung eines Essens und die Übernahme im Rahmen der Pauschalierung der Steuerpflicht könnte als Verstoß gegen dieses "Besserstellungsverbot" bewertet werden.

Quelle

Hand-Reichung Nr. 32/2003, Stand: 4.2.2003.

An der Erstellung dieser Handreichung haben viele Personen mitgewirkt, die den Zusammenhang aus steuerrechtlicher, juristischer, betriebsverfassungrechtlicher und jugendpolitischer Sicht betrachtet und Anregungen für die Formulierung gegeben haben. Diesen sei an dieser Stelle herzlich gedankt.

Herausgeber

Internationale Vereinigung der Waldorfkindergärten e.V.
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Gerhard Stranz



In: Klax International GmbH: Das Kita-Handbuch.

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