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Zitiervorschlag

Aus: Deutsche Gesundheits-Korrespondenz 2002, 43 (12), S. 4-5

Hygienetipps für die Kindergarten-Küche. Statt Gesundheitszeugnis jetzt Belehrung aller Mitarbeiter und Helfer

Deutsches Grünes Kreuz

 

(dgk) Lebensmittelinfektionen gehören zu den am häufigsten gemeldeten Infektionskrankheiten. Bereits im vergangenen Jahr ist ein neues Gesetz, das Infektionsschutzgesetz (IfSG), in Kraft getreten. Zweck des IfSG ist es - unter deutlicher Stärkung des Präventionsaspektes - übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Damit will das Infektionsschutzgesetz heutigen infektiologischen Erkenntnissen und Notwendigkeiten zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten Rechnung tragen und die Prävention als Leitgedanken verankern.

Das IfSG schreibt vor, dass Arbeitnehmer, die im Bereich der Herstellung, der Behandlung und dem Verkauf von Lebensmitteln in der Gemeinschaftsverpflegung, wie in Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Schulen oder sonstigen Ausbildungseinrichtungen, Heimen, Ferienlagern und ähnlichen Einrichtungen arbeiten, regelmäßig belehrt werden müssen. Die Belehrung enthält Informationen über Tätigkeitsverbote und Mitteilungsverpflichtungen des Arbeitnehmers bei Infektionskrankheiten, infizierten Wunden und Hauterkrankungen, bei denen die Möglichkeit besteht, dass die Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden.

Kommt es zu einer Übertragung auf das Lebensmittel, können besondere Gefahren für die Verbraucher entstehen, weil sich Krankheitserreger besonders leicht darin vermehren und bei Menschen zu Lebensmittelinfektionen oder Vergiftungen führen können. Diese Lebensmittel sind unter anderem Fleisch, Fisch und Milch, Eiprodukte, Säuglings- und Kleinkindernahrung, Speiseeis, Backwaren mit nicht durcherhitzter Füllung, Feinkost, Rohkost, Kartoffelsalate und Majonäse.

Diese Schulung ist vor einer erstmaligen Tätigkeit durch das Gesundheitsamt oder einen beauftragten Arzt durchzuführen, danach jährlich durch den Arbeitgeber.

Zusätzlich ist auch in der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) eine jährliche Lebensmittelhygieneschulung durch den Arbeitgeber vorgeschrieben für alle, die Lebensmittel herstellen, behandeln und in den Verkehr bringen. Themen dieser Schulung können beispielsweise Personal-, Produkt-, Produktionshygiene oder Grundlagen der Mikrobiologie sein. Da der Personenkreis der zu Belehrenden der gleiche ist, können die Schulung nach IfSG und LMHV in einer Veranstaltung zusammengefasst werden.

In diesen Schulungen müssen eine Reihe von verschiedenen Personengruppen mit eingebunden werden: zum einem alle Erzieher und Erzieherinnen in den Einrichtungen, da die betreuten Kinder oft neben einem Frühstück oder Mittagessen auch kleine Speisen erhalten, die mit den Kindern gemeinsam zubereitet oder bei Festen angeboten werden. Zum anderen müssen alle ehrenamtliche Helfer oder Eltern, die bei Veranstaltungen mit infektionshygienisch problematischen Lebensmitteln umgehen, Lebensmittel für ein großes Publikum herstellen, ausgeben oder verkaufen oder bei denen indirekt über Gegenstände eine Übertragung von Krankheitserregern zu befürchten ist, in die Belehrung mit eingebunden werden. Wer also bei einem Kindergartenfest Fleisch grillt, muss nach wie vor im Besitz des "Lebensmittelführerscheins" sein. ...