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Zitiervorschlag

Aus: KinderTageseinrichtungen aktuell, KiTa BY 1998, 10, S. 229-231

Der Kindergarten - ein Feld für viele Spieler

Martin R. Textor

 

Wer bestimmt im Kindergartenbereich? Wer besitzt hier Mitspracherecht und Einfluss? Diese oder ähnliche Fragen sind nicht leicht zu beantworten: Viele "Spieler" tummeln sich auf diesem "Feld", haben unterschiedliche Positionen, verbunden mit verschiedenen Rechten und Einflussmöglichkeiten. In diesem Artikel möchte ich einige der "Spieler" vorstellen. Die wichtigsten sind natürlich die Erzieher/innen und Kinderpfleger/innen, die Kindergartenkinder und ihre Eltern. Da ihre Rollen den Leser/innen meines Beitrags selbstverständlich bekannt sind, will ich mich auf die anderen "Spieler" konzentrieren.

Der Deutsche Bundestag hat allgemeine gesetzgeberische Funktionen im Bereich der Jugendhilfe. In den letzten Jahren hat er vor allem durch zwei gesetzliche Regelungen Eckpunkte für den Kindergartenbereich festgelegt: Zum einen wurde das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) verabschiedet, das sich u.a. in den §§ 22 ff. explizit mit Kindertageseinrichtungen befasst. Von besonderer Bedeutung ist § 22 SGB VIII:

  1. In Kindergärten, Horten und anderen Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten (Tageseinrichtungen), soll die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefördert werden.
  2. Die Aufgabe umfasst die Betreuung, Bildung und Erziehung des Kindes. Das Leistungsangebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren.
  3. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollen die in den Einrichtungen tätigen Fachkräfte und anderen Mitarbeiter mit den Erziehungsberechtigten zum Wohl der Kinder zusammenarbeiten. Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Tageseinrichtung zu beteiligen.

Zum anderen hat der Deutsche Bundestag den Rechtsanspruch auf den Besuch eines Kindergartens für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr beschlossen (§ 24 SGB VIII). Dem Freistaat Bayern wurde durch den Landesrechtsvorbehalt (§ 26 SGB VIII) die Möglichkeit eingeräumt, das bereits bestehende Bayerische Kindergartengesetz (BayKiG) beizubehalten. Nach politischen Absichtserklärungen soll die Vollversorgung mit Kindergartenplätzen für alle Kinder ab dem dritten Lebensjahr auch ohne Rechtsanspruch erreicht werden.

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend befasst sich mit Kindergartenfragen, insoweit Bundesregelungen notwendig oder betroffen sind. Aufgrund der Kulturhoheit der Länder sind seine Kompetenzen sehr begrenzt. Es verfügt über Mittel zur Förderung von Modellprojekten und Forschungsvorhaben, an denen sich möglichst mehrere Bundesländer beteiligen und deren Inhalte länderübergreifend von Bedeutung sein sollen.

Der Bayerische Landtag übt die gesetzgeberische Funktion (Legislative) auf Landesebene aus. So hat er das Bayerische Kindergartengesetz (BayKiG) und das Ausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (BayKJHG) beschlossen. Er verabschiedet den Gesamthaushalt des Freistaates Bayern. In diesem sind auch die Landesmittel für den Kindergartenbereich ausgewiesen, die für folgende Leistungen vorgesehen sind:

  1. Personalkostenzuschüsse: Hier handelt es sich um eine gesetzliche Leistung - laut Art. 24 BayKiG leistet der Staat dem Träger eines anerkannten Kindergartens Zuschüsse zu den förderfähigen Kosten der pädagogischen Fach- und Zweitkräfte in Höhe von 40%.
  2. Bau-/Investitionskostenzuschüsse: Laut Art. 23 BayKiG muss die Kommune mindestens zwei Drittel der förderfähigen Kosten für den Neu-, Um- oder Erweiterungsbau eines Kindergartens übernehmen. Diese erhält hierzu Landesmittel nach Art. 10 Finanzausgleichsgesetz (FAG); die Höhe orientiert sich an der Finanzkraft der jeweiligen Kommune.
  3. Fortbildungsmittel: Hier handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Freistaats Bayern. Die Höhe der den Fortbildungsträgern zur Verfügung gestellten Mittel richtet sich nach Maßgabe des Haushalts.
  4. Mittel für Modellprojekte: Diese werden im Haushalt des Freistaats Bayern bereitgestellt (freiwillige Leistung).

Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit ist für den fachlichen Vollzug bzw. die Umsetzung des BayKiG (und des SGB VIII bzw. BayKJHG) zuständig. Es kann hierzu nach Anhörung der Spitzenverbände (Durchführungs-) Verordnungen und Förderrichtlinien erlassen, in denen Kommunen und Trägern inhaltliche, personelle, bauliche und finanzielle Standards als Voraussetzung für eine staatliche Anerkennung und zur Sicherung des Kindeswohls vorgegeben werden (die derzeit geltenden Durchführungsverordnungen zum BayKiG wurden noch vor der Umressortierung des Kindergartenbereichs vom Kultus- zum Sozialministerium erlassen). Das Sozialministerium stellt den Haushalt für den Kindergartenbereich auf, insoweit Personalkostenzuschüsse, Fortbildungsmittel und Mittel für Modellprojekte betroffen sind. Es ist bei Ausbildungsfragen einschließlich der Erstellung von Lehrplänen (betreffend Fachakademien für Sozialpädagogik oder Berufsfachschulen für Kinderpflege) beratend tätig. Gemeinsam mit dem Kultusministerium erarbeitet es Empfehlungen zur Zusammenarbeit zwischen Kindergärten und Schulen. Dem Sozialministerium obliegt die Fachaufsicht über die Jugendämter.

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen ist zuständig für die Bau- und Investitionsmittel für Kindergärten. Ferner stellt es den Gesamthaushalt des Freistaats Bayern auf. Es muss (Durchführungs-) Verordnungen und Förderrichtlinien zustimmen, insoweit seine Gesamtverantwortung für den Landeshaushalt betroffen ist und es sich nicht um modellhafte Einzelförderungen handelt.

Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst ist zuständig für die Ausbildung von Erzieher/innen, Kinderpfleger/innen, Sozialpädagog/innen u.a. Ferner regelt es zusammen mit dem Sozialministerium die Zusammenarbeit zwischen Kindergärten und Schulen.

Dem Bayerischen Staatsministerium des Innern obliegt die Rechtsaufsicht über die Jugendämter. Die Oberste Baubehörde berät die örtlich zuständigen Bauämter hinsichtlich bautechnischer Fragen bei der Errichtung von Kindergärten.

Die Regierungen üben die Aufsicht über Kindergärten in Trägerschaft kreisfreier Städte und Landkreise aus. Sie übernehmen für diese kommunalen Einrichtungen außerdem die Fachberatung und baufachliche Beratung. Die Regierungen sorgen durch regelmäßige Dienstbesprechungen mit der Kindergartenaufsicht bei den Jugendämtern für einen landesweit einheitlichen Vollzug. Sie initiieren Fortbildungsmaßnahmen für sie und für kommunale Kindergärten. Laut Gesetz müssen sie den Kindergartenbedarfsplan in Kooperation mit den Landkreisen und kreisfreien Städten erstellen.

Die Bezirke beteiligen sich an der Finanzierung von Integrationsgruppen und Einzelintegration, da sie bei Vorliegen eines Rechtsanspruchs auf Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG Kosten im Rahmen der Einzelfallhilfe übernehmen.

Die Kommunen sind als öffentliche Träger der Jugendhilfe verpflichtet, Kindergartenplätze zur Verfügung zu stellen. Laut Art. 23 BayKiG müssen sie (mindestens) zwei Drittel der förderfähigen Baukosten übernehmen, zu denen sie aus Landesmitteln Finanzhilfen bekommen können (s.o.). Hinsichtlich der Trägerschaft der Einrichtungen haben sie das Subsidiaritätsprinzip zu wahren. Die Kommunen müssen nach Art. 24 BayKiG mindestens 40% der förderfähigen Personalkosten für die pädagogischen Mitarbeiter/innen übernehmen, die dem freigemeinnützigen Träger eines anerkannten Kindergartens entstehen. Sie können freiwillig höhere Leistungen mit dem Träger vereinbaren (sogenannter "Defizitausgleich"). Bei kommunalen Kindergärten müssen sie auch den Trägeranteil bei den (Bau- und) Personalkosten übernehmen, sofern dieser nicht durch Elternbeiträge abgedeckt wird. Schließlich beteiligen sie sich an der Finanzierung von zusätzlichem Personal in Kindergärten und Modellprojekten (vgl. § 5 Abs. 3 3. DVBayKiG).

Die Jugendämter (bzw. Kreisverwaltungsbehörden) sind zuständig für die staatliche Anerkennung von Kindergärten (in Kooperation mit Bauamt, Gesundheitsamt, TÜV bzw. Gemeindeunfallversicherungsverband u.a.). Sie üben die Aufsicht über alle Kindergärten aus (mit Ausnahme derjenigen in Trägerschaft kreisfreier Städte oder Landkreise). Die Jugendämter können das Kindergartenpersonal fachlich beraten. Schließlich wickeln sie die staatlichen Personalkostenzuschüsse für Einrichtungen in ihrem Zuständigkeitsbereich ab.

Das Gesundheitsamt beaufsichtigt in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt, ob die Regelungen des Bundesseuchengesetzes in Kindergärten eingehalten werden und berät im Bereich der Prävention (Gesundheitsprävention, Suchtprävention - z.B. "spielzeugfreier Kindergarten" -, Impfschutz usw.).

Der Träger eines anerkannten Kindergartens - egal, ob es ein freigemeinnütziger, kommunaler oder sonstiger Träger ist - hat die Gesamtverantwortung für seine Einrichtung. Das bedeutet, dass er u.a. für den Bau und Bauunterhalt (sofern er auch Bauträger ist), den Betrieb und die Betriebskosten, die personelle, räumliche, sachliche und organisatorische Ausstattung und die Einhaltung (diesbezüglicher) gesetzlicher Vorschriften zuständig ist. Der Träger stellt das Personal ein und übernimmt ihm gegenüber alle Arbeitgeberfunktionen. Nach Art. 9 BayKiG ist er für die Erziehungs- und Bildungsarbeit in seinem Kindergarten verantwortlich, also auch für die Konzeption. Der Träger setzt die Elternbeiträge nach Anhörung des Kindergartenbeirats fest.

Die Trägerverbände wirken als Interessensvertretung der Träger und beraten sie. Sie übernehmen in der Regel zusätzlich die Fachberatung sowie die Koordinierung und unter Umständen auch die Abrechnung der Personalkosten für die einzelnen Kindergärten; ferner machen sie Fortbildungsangebote für Träger und das Kindergartenpersonal.

Der Kindergartenbeirat hat laut Art. 12 BayKiG ein Informations- und Anhörungsrecht gegenüber Träger und Kindergartenleitung, wobei er insbesondere bei der Aufstellung des Haushaltsplanes, der Festlegung der Elternbeiträge, der personellen Besetzung, der räumlichen und sachlichen Ausstattung, der Öffnungszeiten, der Erstellung der pädagogischen Konzeption und der Elternarbeit des Kindergartens beraten soll.

Diese Aufzählung von "Spielern" auf dem "Feld" des Kindergartenbereichs ist nicht als abgeschlossen zu verstehen - sie könnte durchaus erweitert werden (z.B. um Eltern, Elternverbände, Gewerkschaften, Fachverbände, Parteien, Jugendhilfeausschuss, Wirtschaftsunternehmen, Verlage). Auch sind nur die wichtigsten "Rechte" und Aufgaben der erwähnten "Spieler" genannt worden.

Dieser Artikel soll verdeutlichen, wie komplex und vielschichtig der Kindergartenbereich ist. Zuständigkeiten und Einflussmöglichkeiten sind nur schwer über- und durchschaubar. Ähnliches gilt für Finanzierungsstrukturen und die Regelungen hinsichtlich der (Personal-/Fach-/Rechts-) Aufsicht. Diese Situation ist nicht verwunderlich, wenn man bedenkt, dass der Kindergartenbereich bereits mehr als 150 Jahre besteht. Dies sollte die Verantwortlichen nicht davon abhalten, über klärende oder vereinfachende Reformen nachzudenken. Sonst könnten verkrustete Strukturen eine Anpassung des Kindergartens an die Herausforderungen der Zeit erschweren...

Anmerkung

Das BayKiG wurde 8. Juli 2005 durch das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) ersetzt. 

Autor

Dr. Martin R. Textor studierte Pädagogik, Beratung und Sozialarbeit an den Universitäten Würzburg, Albany, N.Y., und Kapstadt. Er arbeitete 20 Jahre lang als wissenschaftlicher Angestellter am Staatsinstitut für Frühpädagogik in München. Von 2006 bis 2018 leitete er zusammen mit seiner Frau das Institut für Pädagogik und Zukunftsforschung (IPZF) in Würzburg. Er ist Autor bzw. Herausgeber von 45 Büchern und hat 770 Fachartikel in Zeitschriften und im Internet veröffentlicht.
Homepage: https://www.ipzf.de
Autobiographie unter http://www.martin-textor.de